Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung (Behandlung im Urteil)

Aufbau der Prüfung - Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung (Behandlung im Urteil)

In diesem Exkurs wird die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung im Urteil behandelt. Beispiel: A verklagt den B auf Zahlung von 1.000 Euro. Die Klage wird dem B zugestellt. B zahlt daraufhin an den A 500 Euro. Ein tatsächlich erledigendes Ereignis ist jedoch im Rahmen der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht erforderlich. A erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 500 Euro für erledigt. B stimmt dieser Erledigungserklärung zu. Die Entscheidung ergeht sodann als Urteil, in dessen Rahmen ergeht gleichzeitig ein Beschluss. Die äußere Form ist jedoch ein Urteil.

I. Rubrum

Das Rubrum wird bei der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung wie üblich verfasst.

II. Tenor

An das Rubrum schließt sich der Tenor an. Gegenstand des Hauptsachetenors ist nur die Restklage, also dem nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teil. Ein Ausspruch zur Erledigung erfolgt nicht. Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich für die Restleistungsklage und den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezieht sich nur auf die restliche Hauptsache.

III. Tatbestand

Der Tatbestand wird wie üblich aufgebaut: Einleitungssatz, Unstreitiges, streitiger Klägervortrag, kleine Prozessgeschichte, Anträge zur Restklage, streitiger Beklagtenvortrag und große Prozessgeschichte. Im Einleitungssatz sollte gekennzeichnet werden, dass es eine teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung gegeben hat. Im Rahmen der kleinen Prozessgeschichte wird die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung wiedergegeben. Ansonsten ergeben sich im Tatbestand keine weiteren Besonderheiten.

IV. Entscheidungsgründe

An den Tatbestand schließen sich die Entscheidungsgründe an. Diese beziehen sich nur noch auf die Restleistungsklage. Zunächst wird das Gesamtergebnis bezüglich der Restklage formuliert. Daran schließen sich die Zulässigkeit und die Begründetheit der Restklage an. Der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil findet hingegen keine Erwähnung.

V. Nebenentscheidungen

Hierauf folgen die Nebenentscheidungen, welche näher zu begründen sind.

1. Kostenentscheidung

Es erfolgt eine ausführliche Begründung zur Kostenentscheidung.

a) Bezüglich § 91a ZPO

Diese beginnt mit dem übereinstimmend für erledigt erklärte Teil gemäß § 91a ZPO. Diesbezügliche erfolgt eine Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.

aa) Zulässigkeit der Klage bezüglich des für erledigt erklärten Teils

Es sind somit zunächst Zulässigkeit und Begründetheit im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil zu prüfen.

bb) Begründetheit der Klage bezüglich des für erledigt erklärten Teils

(cc) Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte)

Gegebenenfalls werden sonstige Aspekte in die Abwägung eingestellt, vgl. § 93 ZPO analog.

b) Bezüglich Rest-Klage

Ferner erfolgt die Begründung der Kostenentscheidung bezüglich der Restklage, welche aus den §§ 91 ff. ZPO folgt.

c) Einheitliche Kostenentscheidung

Aus beiden Teilen ist anschließend eine einheitliche Kostenentscheidung zu bilden. Hierbei ist es möglich, dass die Begründung bezüglich beider Teile zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt dann nur noch bezüglich der Restklage, da der Beschluss bereits für sich genommen vollstreckbar ist.

VI. Streitwertbeschluss

In der Regel folgt auf die Begründung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Streitwertbeschluss. Bei übereinstimmenden und einseitigen Erledigungserklärungen kommt es zu einem Streitwertwechsel.

VII. Unterschrift(en)

Zuletzt schließen die Unterschriften das Urteil ab.

 

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