Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

1. Examen/ZR/Schuldrecht AT

Prüfungsschema: Störung der Geschäftsgrundlage, § 313  BGB

 

A. Keine Subsidiarität

  • Auslegung, §§ 133, 157 BGB.
  •  Irrtumsanfechtung, §§ 142 I, 119 ff. BGB.
  • Unmöglichkeit, § 275 BGB.
  • Gewährleistungsrechte, §§ 434 ff. BGB.

B.  Störung der Geschäftsgrundlage

I. Umstand als Geschäftsgrundlage

  • Ein Umstand ist Geschäftsgrundlage, wenn er von mindestens einer Partei erkennbar vorausgesetzt wurde und der Geschäftswille auf diesen Umstand beruht, ohne dass dieser Umstand Vertragsinhalt geworden wäre.
  • Beispiel: Beschaffungskosten

II. Nachträglich Änderung der Umstände (reales Element)

  • Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen, § 313 II BGB.

III. Schwerwiegend (hypothetisches Element)

  • Die Veränderung ist schwerwiegend, wenn die Parteien den Vertrag in Kenntnis der Umstände nicht oder nicht so geschlossen hätten.

IV. Risikoverteilung (normatives Element)

  • Die Umstände dürfen nicht aus der Sphäre der Partei herrühren, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft.
  • Beispiele: Naturkatastrophen, Handelsembargos

C. Rechtsfolge

  • Vorrangig: Vertragsanpassung, § 313 I BGB.
  • Bei Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung: Rücktritt oder Kündigung, § 313 III BGB.