Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
1. Examen/ZR/Schuldrecht AT
Prüfungsschema: Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
A. Keine Subsidiarität
- Auslegung, §§ 133, 157 BGB.
- Irrtumsanfechtung, §§ 142 I, 119 ff. BGB.
- Unmöglichkeit, § 275 BGB.
- Gewährleistungsrechte, §§ 434 ff. BGB.
B. Störung der Geschäftsgrundlage
I. Umstand als Geschäftsgrundlage
- Ein Umstand ist Geschäftsgrundlage, wenn er von mindestens einer Partei erkennbar vorausgesetzt wurde und der Geschäftswille auf diesen Umstand beruht, ohne dass dieser Umstand Vertragsinhalt geworden wäre.
- Beispiel: Beschaffungskosten
II. Nachträglich Änderung der Umstände (reales Element)
- Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen, § 313 II BGB.
III. Schwerwiegend (hypothetisches Element)
- Die Veränderung ist schwerwiegend, wenn die Parteien den Vertrag in Kenntnis der Umstände nicht oder nicht so geschlossen hätten.
IV. Risikoverteilung (normatives Element)
- Die Umstände dürfen nicht aus der Sphäre der Partei herrühren, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft.
- Beispiele: Naturkatastrophen, Handelsembargos
C. Rechtsfolge
- Vorrangig: Vertragsanpassung, § 313 I BGB.
- Bei Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung: Rücktritt oder Kündigung, § 313 III BGB.