Prüfungsschema: Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
A. Keine Subsidiarität
Auslegung, §§ 133, 157 BGB.
Irrtumsanfechtung, §§ 142 I, 119 ff. BGB.
Unmöglichkeit, § 275 BGB.
Gewährleistungsrechte, §§ 434 ff. BGB.
B. Störung der Geschäftsgrundlage
I. Umstand als Geschäftsgrundlage
Ein Umstand ist Geschäftsgrundlage, wenn er von mindestens einer Partei erkennbar vorausgesetzt wurde und der Geschäftswille auf diesen Umstand beruht, ohne dass dieser Umstand Vertragsinhalt geworden wäre.
Beispiel: Beschaffungskosten
II. Nachträglich Änderung der Umstände (reales Element)
Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen, § 313 II BGB.
III. Schwerwiegend (hypothetisches Element)
Die Veränderung ist schwerwiegend, wenn die Parteien den Vertrag in Kenntnis der Umstände nicht oder nicht so geschlossen hätten.
IV. Risikoverteilung (normatives Element)
Die Umstände dürfen nicht aus der Sphäre der Partei herrühren, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft.
Beispiele: Naturkatastrophen, Handelsembargos
C. Rechtsfolge
Vorrangig: Vertragsanpassung, § 313 I BGB.
Bei Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung: Rücktritt oder Kündigung, § 313 III BGB.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.