Staatszielbestimmungen, Art. 20, 20a GG

Überblick - Staatszielbestimmungen, Art. 20, 20a GG

Die Staatszielbestimmungen sind in Art. 20, 20a GG normiert.

I. Bundesstaat

Zunächst erfassen die Staatszielbestimmungen das Bundesstaatsprinzip. Danach muss es einen Zentralstaat und mindestens zwei Gliedstaaten (Bundesländer) geben. Wichtiges Stichwort an dieser Stelle ist das "Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens". Hieraus werden sämtliche Verhaltenspflichten im Verhältnis Bund – Länder hergeleitet. Diese Bundestreue ist jedoch keine Einbahnstraße. Vielmehr müssen der Bund und die Länder zumutbare Rücksicht aufeinander nehmen.

II. Republik

Weiterhin schließen die Staatszielbestimmungen auch die Republik mit ein. Dieser Teil der Staatszielbestimmungen ist jedoch nicht klausurrelevant.

III. Sozialstaat

Gleiches gilt für das Sozialstaatsprinzip.

IV. Demokratie

Darüber hinaus betreffen die Staatszielbestimmungen auch die Demokratie, welche wie die vorangegangenen Staatszielbestimmungen in Art. 20 I GG geregelt sind. Das Demokratieprinzip regelt die Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk und wird in einem gesonderten Exkurs vertieft.

V. Rechtsstaat

Ferner enthalten die Staatszielbestimmungen auch das Rechtsstaatsprinzip. Dieses ergibt sich der Sache nach aus Art. 20 III GG und wird auch in einem gesonderten Exkurs behandelt.

VI. Naturschutz

Zuletzt ist auch der Naturschutz Teil der Staatszielbestimmungen. Der Naturschutz ist in Art. 20a GG geregelt und erfasst nach dessen Wortlaut auch den Tierschutz.

Die Staatszielbestimmungen sind die obersten Leitlinien des deutschen Rechts und auch dessen ewiger Bestand. Letzteres normiert die Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG. Dieser regelt Grundgesetzänderungen und bestimmt, dass Art. 1 und 20 GG nicht geändert werden und somit auch nicht abgeschafft werden dürfen. In der mündlichen Prüfung wird gern die Frage gestellt, ob die Ewigkeitsklausel selbst geändert werden könne. Nach dem Wortlaut wäre dies möglich. Es widerspräche jedoch dem Sinn und Zweck der Norm. Denn könnte man die Ewigkeitsklausel abschaffen, wäre es auch möglich, die Art. 1 und 20 GG zu ändern. Dies verstieße jedoch gegen den Regelungszweck der Ewigkeitsklausel, sodass eine Änderung dieser Norm nicht möglich ist.

 

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