Sonstige Herausgabeansprüche neben § 985 BGB

Überblick - Sonstige Herausgabeansprüche neben § 985 BGB

Es gibt zudem auch sonstige Herausgabeansprüche neben § 985 BGB. Beispiel: A klaut dem B sein Auto. B möchte Herausgabe des Fahrzeugs. Hier kommen auch sonstige Herausgabeansprüche neben § 985 BGB in Betracht. Als sonstige Herausgabeansprüche neben § 985 BGB sind die §§ 861, 1007 I, II, 823 ff. i.V.m. §§ 249 ff., §§ 812 ff. BGB zu prüfen.

(I. § 985 BGB)

II. § 861 BGB

1. Früherer Besitz

§ 861 BGB setzt zunächst den früheren Besitz des Anspruchsstellers voraus. Hier war B früherer Besitzer des Fahrzeugs.

2. Heutiger Besitz

Weiterhin verlangt § 861 BGB, welcher einen sonstigen Herausgabeanspruch neben § 985 BGB erfasst, den heutigen Besitz des Anspruchsgegners. Vorliegend hat A das Auto gestohlen und ist in dessen Besitz.

3. Fehlerhaftigkeit des Besitzes, § 858 II BGB

Ferner fordert § 861 BGB die Fehlerhaftigkeit des Besitzes. Wann der Besitz fehlerhaft ist, regelt § 858 II BGB. Danach ist der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz fehlerhaft. Diese Fehlerhaftigkeit muss auch der Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen. Gibt A das Fahrzeug an C weiter und dieser weiß um den Diebstahl, muss er sich die Fehlerhaftigkeit des Besitzes zurechnen lassen.

4. Kein Ausschluss, § 861 II BGB

Zuletzt darf kein Ausschluss nach § 861 II BGB vorliegen. Kein Ausschlussgrund ist der Einwand, dass der heutige Besitzer zwischenzeitlich das Eigentum erworben hat. Man spricht deshalb von einem possessorischen Herausgabeanspruch. Hier kommt es nur auf die besitzrechtlichen Verhältnisse an. Grundsätzlich ist es unerheblich, ob man bei der Prüfung der Herausgabeansprüche mit § 985 BGB oder § 861 BGB beginnt. Für § 861 BGB würde sprechen, dass er einfacher zu beweisen ist, da sich die Besitzposition einfacher klären lässt als die Eigentumslage.

III. § 1007 I BGB

Sonstige Herausgabeansprüche neben § 985 BGB beziehen sich auch auf § 1007 I BGB.

1. Früherer Besitz

2. Heutiger Besitz

Auch hier wird der frühere Besitz des Anspruchsstellers und der heutige Besitz des Anspruchsgegners gefordert.

3. Bösgläubigkeit

Darüber hinaus muss der Anspruchsgegner auch bösgläubig sein. Dies ist im Falle des Diebstahls gegeben.

4. Keine Einwendungen, § 1007 II, III BGB

Ferner dürfen keine Einwendungen i.S.d. § 1007 II, III BGB gegeben sein. Da hier die Eigentumslage eine Rolle spielt, ist dies ein petitorischer Anspruch.

IV. § 1007 II BGB

Sonstige Herausgabeansprüche neben § 985 BGB beziehen auch § 1007 II BGB als selbständige Anspruchsgrundlage mit ein.

1. Früherer Besitz

Die ersten beiden Voraussetzungen entsprechen den ersten beiden Voraussetzungen des § 1007 I BGB.

2. Heutiger Besitz

3. Abhandenkommen

Daneben verlangt § 1007 II BGB ein Abhandenkommen. Auch ein solches liegt bei einem Diebstahl vor. Beim Abhandenkommen kommt es darüber hinaus nicht auf die Bösgläubigkeit an.

4. Keine Einwendungen, § 1007 II, III BGB

Zuletzt dürfen auch hier keine Einwendungen gemäß § 1007 II, III BGB vorliegen.

V. §§ 823 ff.; 249 I BGB

Sonstige Herausgabeansprüche neben § 985 BGB meinen auch die §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 249 I BGB. Die Rechtsfolge des § 249 I BGB sieht Naturalrestitution, also die Wiederherstellung des früheren Zustands vor. Demnach könnte B vorliegend von A die Herausgabe des Autos nach § 823 I i.V.m. § 249 I BGB und gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 242 StGB verlangen.

VI. §§ 812 ff. BGB

Zuletzt sehen die sonstigen Herausgabeansprüche neben § 985 BGB auch die §§ 812 ff. BGB als Anspruchsgrundlage vor. Im Beispielsfall beruht ein Herausgabeanspruch des B gegen A auf § 812 I 1 2. Fall BGB (Nichtleistungskondiktion). Zwischen diesen Anspruchsgrundlagen besteht Konkurrenz. Sonstige Herausgabeansprüche neben § 985 BGB stehen somit nebeneinander.

 

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