Sicherungsübereignung
1. Examen/ZR/Sachenrecht 1
Prüfungsschema: Sicherungsübereignung
I. Zu sichernde Forderung
- Beispiel: § 488 I 2 BGB
II. Sicherungsvertrag, §§ 311 I, 241 I BGB
- Rückübertragspflicht bei Erfüllung ausdrücklich vereinbart oder aus § 242 BGB.
- Herausgabeanspruch/Verwertungsrecht bei Nichterfüllung.
- Veräußerungsverbot kann nicht mit dinglicher Wirkung vereinbart werden, § 137 BGB.
III. Übereignung nach §§ 929, 930 BGB
1. Einigung
- §§ 145 ff. BGB
- Problem: Bestimmtheit bei Übereignung von Sachgesamtheiten
- Problem: Übersicherung, § 138 BGB bzw. § 307 I BGB. I.d.R. Abwendung durch schuldrechtliche Freigabeklausel.
2. Übergabesurrogat
- Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB.
- Beispiel: Leihe, § 598 BGB; Verwahrung, § 688 BGB.
- Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung wird der Sicherungsvertrag als Besitzmittlungsverhältnis gesehen (ergänzende Vertragsauslegung).
3. Einigsein
- Zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Übergabesurrogats
4. Berechtigung
- Ggf. gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 930, 933 BGB. Scheitert regelmäßig an der fehlenden Übergabe.