(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).
(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
Bei den Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers kann zwischen schuldrechtlichen und dinglichen Sicherungsmöglichkeiten unterschieden werden.
Bei den schuldrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers kommt ein weiterer Schuldner hinzu.
Zu den schuldrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers gehört zunächst die Bürgschaft. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf. B möchte Sicherheiten haben, sodass sich der Freund F für A verbürgt. B schließt mit F somit einen Bürgschaftsvertrag gemäß den §§ 765 ff. BGB. Sollte A nicht zahlen, kann sich B an F wenden.
Weiterhin ist auch der Schuldbeitritt Teil der Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers. Der Schuldbeitritt ist nirgends geregelt, jedoch Ausdruck der Vertragsfreiheit nach den §§ 241 I, 311 I BGB. Beim Schuldbeitritt tritt eine weitergehende Haftung als bei der Bürgschaft ein. Tritt F der Schuld des A bei, haften beide gleichrangig nebeneinander. F wird somit Gesamtschuldner. Hierfür wird jedoch ein gesteigerter Haftungswille vorausgesetzt.
Darüber hinaus umfassen die schuldrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers auch den Garantievertrag. Auch der Garantievertrag ist nicht ausdrücklich geregelt und folgt aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Hier reicht die Haftung des Schuldners noch weiter. Denn ein Dritter kann dafür eine Garantie abgeben, dass ein bestimmter Umstand eintritt oder ausbleibt, und zwar verschuldensunabhängig.
Neben den schuldrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers existieren auch dingliche Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers. Hierbei ist zwischen verschiedenen Sicherungsgütern zu differenzieren.
Es können Sicherheiten an beweglichen Sachen, an unbeweglichen Sachen oder an Rechten eingeräumt werden.
Zu den dinglichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers an beweglichen Sachen gehört zunächst das Sicherungseigentum. Das Sicherungseigentum ist in den §§ 929, 930 BGB. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf. B möchte Sicherheiten. A hat einen Affen und eine Tuba, um auf diese Weise 'Almosen' zu erwirtschaften. A kann B die Tuba zur Sicherheit übereignen, übergibt die Tuba aber nicht. Vielmehr vereinbaren A und B ein Besitzmittlungsverhältnis, nach welchem A weiterhin unmittelbarer Besitzer der Tuba bleibt.
Weiterhin gehört der Eigentumsvorbehalt gemäß den §§ 929 S. 1, 158 I BGB zu den dinglichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers. Hierbei ist die Übereignung aufschiebend bedingt. Fallbeispiel: A möchte bei B ein Auto kaufen, hat aber das erforderliche Geld nicht. A und B vereinbaren daher einen Kauf unter Eigentumsvorbehalt und die Übereignung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Mit Zahlung der letzten Rate geht das Eigentum auf A über. Sollte A nicht zahlen, kann B nach § 449 II BGB zurücktreten und das Eigentum wieder herausverlangen.
Zuletzt ist bei den dinglichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers an beweglichen Sachen das Pfandrecht gemäß den §§ 1204 ff. BGB zu beachten. Beispielsfall: Wie oben im Tuba Fall. Allerdings übergibt A dem B die Tuba zur Sicherheit im Rahmen des Pfandrechts. In dem Moment, in dem A das Darlehen nicht zurück zahlt, kann B aus dem Pfand vorgehen und die Tuba verwerten. Zahlt A das Darlehen zurück, muss B ihm das Pfand zurückgeben.
Ferner bestehen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers an unbeweglichen Sachen.
Die Hypothek ist in den §§ 873, 1113 ff. BGB geregelt. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf. Zur Sicherung bestellt A dem B eine Hypothek an seinem Grundstück. Wenn A das Darlehen nicht zurückzahlt, kann B aus der Hypothek vorgehen und aus § 1147 BGB Duldung der Zwangsvollstreckung beanspruchen.
Ebenso ist die Grundschuld Teil der Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers. Die Grundschuld ist in den §§ 873, 1191 ff. BGB normiert. Fall: Wie oben. A bestellt zur Sicherung der Darlehensforderung zugunsten des B jedoch eine Grundschuld an seinem Grundstück. Wenn A das Darlehen nicht zurückzahlt, kann B aus der Grundschuld vorgehen und gemäß den §§ 1192 I, 1147 BGB Duldung der Zwangsvollstreckung beanspruchen. Einziger Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek ist, dass Letztere akzessorisch ist, also von der zu sichernden Forderung abhängt, während die Grundschuld abstrakt ist, also auch ohne Forderung bestehen kann.
3. Rechte
Zuletzt können Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers an Rechten bestehen.
Hier ist die Sicherungsabtretung nach den §§ 398 ff. BGB zu erwähnen. Beispielsfall: Wenn A einen Laden eröffnet und dafür ein Darlehen bei B aufnimmt, kann er zur Sicherheit alle künftigen Forderungen aus seinem Erwerbsgeschäft an B abtreten. Zahlt A das Darlehen zurück, wird niemand erfahren, dass die Abtretung erfolgt ist. Zahlt A das Darlehen nicht zurück, kann B aus den abgetretenen Forderungen vorgehen und Erfüllung von den Kunden des A verlangen.
Auch kommt ein Pfandrecht an Rechten gemäß § 1273 BGB in Betracht.