Schwerer Raub, §§ 249, 250 StGB

Aufbau der Prüfung - Schwerer Raub, §§ 249, 250 StGB

Der schwere Raub ist in den §§ 249, 250 StGB geregelt. Hier ist von einem dreistufigen Aufbau auszugehen.

I. Tatbestand

1. Grundtatbestand, § 249 StGB

Der schwere Raub ist eine Qualifikation und setzt im Grundtatbestand einen Raub nach § 249 StGB voraus.

2. Qualifikation, § 250 StGB

Weiterhin verlangt der schwere Raub eine Qualifikation i.S.d. § 250 StGB. § 250 I StGB enthält drei mögliche Unterfälle des schweren Raubes. Die in Absatz 1 Nr. 1a und 1b genannten Alternativen entsprechen denen des § 244 I Nr. 1a und 1b StGB. Weiterhin kann der schwere Raub nach § 250 I Nr. 1c StGB auch dadurch begangen werden, dass das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht wird. Diese Gesundheitsbeschädigung muss über das in § 223 StGB Geforderte hinaus gehen. Der schwere Raub kann zudem nach § 250 II StGB begangen werden. Mit der Prüfung dieser Norm sollte wegen des höheren Strafrahmens immer begonnen werden. Gemäß der Nr. 1 muss der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwenden. Für das gefährliche Werkzeug gilt die Definition des § 224 I Nr. 2 StGB. Verwenden i.S.d. §§ 249, 250 II StGB bedeutet das Einsetzen der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs als Nötigungsmittel. Beispiel: Schießen mit der Schusswaffe, Vorhalten der Schusswaffe oder das Zeigen des Nötigungsmittels (Vorschieben des Mantels, hinter dem sich ein Messer verbirgt). Bei Nr. 2 der Norm kann wiederum auf § 244 I Nr. 2 StGB verwiesen werden. Der schwere Raub liegt nach der Nr. 3a des Absatzes 2 auch vor, wenn eine Person körperlich schwer misshandelt wird (vgl. einfache und schwere Körperverletzung). Beispiel: Bleibender Schaden oder längerer Krankenhausaufenthalt bzw. längere Arbeitsunfähigkeit. Weiterhin liegt ein schwerer Raub auch dann vor, wenn nach Nr. 3b das Opfer in die konkrete Gefahr des Todes gebracht wird.

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt schließt sich eine Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

 

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