Schutz des Minderjährigen im BGB
Überblick - Schutz des Minderjährigen im BGB
I. Vertragliche Ansprüche
Im Rahmen der vertraglichen Ansprüche ist der Schutz des Minderjährigen durch die §§ 106 ff. BGB gewährleistet, da die Willenserklärung des Minderjährigen nur wirksam wird, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder die Eltern vorher eingewilligt oder das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt haben.
II. Quasivertragliche Ansprüche
Auch bei den quasi-vertraglichen Ansprüchen ist der Schutz des Minderjährigen ebenso wie bei den vertraglichen Ansprüchen zu gewährleisten.
1. § 179 I BGB
Handelt ein Minderjähriger beispielsweise als Vertreter ohne Vertretungsmacht, dann würde er normalerweise haften, so als hätte er das Rechtsgeschäft selbst vorgenommen, vgl. § 179 I BGB. Hier greift zum Schutz des Minderjährigen die Ausnahme des § 179 III 2 BGB, wonach eine Haftung des Minderjährigen ausgeschlossen ist. Denn selbst wenn der Minderjährige Vertragspartner gewesen wäre, hätte er auch nicht gehaftet.
2. Culpa in contrahendo, §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
Ebenso kann auch im vorvertraglichen Bereich der cic (culpa in contrahendo) die Haftung des Minderjährigen nicht weiterreichen als beim späteren Vertragsschluss. Zum Schutz des Minderjährigen werden die §§ 106 ff. BGB folglich analog angewendet.
3. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB
Im Rahmen der GoA wird der Schutz des Minderjährigen, welcher als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt, dadurch erreicht, dass er vor etwaigen Ansprüchen gemäß § 682 BGB geschützt wird.
III. Dingliche Ansprüche
Im Bereich der dinglichen Ansprüche wird der Schutz des Minderjährigen über eine direkte Anwendung der §§ 106 ff. BGB geregelt, denn diese stehen im BGB AT, welcher auch für das Sachenrecht gilt. Eine dingliche Einigung kann insofern unwirksam sein, wenn sie für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist und weder Einwilligung noch Genehmigung der Eltern vorliegen.
IV. Deliktsrecht
Im Deliktsrecht ergibt sich der Schutz des Minderjährigen aus § 828 III BGB. Danach haftet ein Minderjähriger als deliktsrechtlicher Schuldner nur dann, wenn er verschuldensfähig ist, also über die für das Verhalten erforderliche Einsich verfügt. Je älter der Minderjährige ist, desto einsichtsfähiger wird er sein. Ebenso greift der Schutz des Minderjährigen in dem Fall, in welchem die Gewährung des Schadensersatzes darauf hinausläuft, dass die Wertungen des Minderjährigenschutzes gemäß den §§ 106 ff. BGB umgangen werden. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Schaden darin besteht, dass der Minderjährige Leistungen in Anspruch genommen hat, ohne diese zu bezahlen (Beispiel: Betrug gemäß §§ 823 II BGB, 263 StGB). Hier würde die Gewährung eines Schadensersatzanspruchs dazu führen, dass faktisch die Gegenleistung erbracht werden müsste, was grundsätzlich nach den §§ 106 ff. BGB ausgeschlossen ist.
V. Bereicherungsrecht
Im Bereicherungsrecht greift der Schutz des Minderjährigen üblicherweise dann, wenn der Minderjährige Bereicherungsschuldner und nach § 818 III BGB entreichert ist. Gemäß § 819 I BGB gilt der Ausschluss der Entreicherungseinrede, wenn der Bereicherungsschuldner bösgläubig ist. Dies wird bei dem Minderjährigen regelmäßig der Fall sein. Es stellt sich jedoch das Problem, auf wessen Bösgläubigkeit abzustellen ist, die des Minderjährigen oder die der Eltern. Eine Ansicht stellt auf die Bösgläubigkeit der Eltern ab, welche in aller Regel gutgläubig sind, sodass die Entreicherungseinrede des § 818 III BGB nach dieser Ansicht vorliegen würde und der Schutz des Minderjährigen gewährleistet wäre.