Schuldnerverzug, § 286 BGB
1. Examen/ZR/Schuldrecht AT
Prüfungsschema: Schuldnerverzug, § 286 BGB
A. Voraussetzungen
I. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch
1. Anspruch
2. Fälligkeit
- Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in dem geleistet werden muss.
- Im Zweifel sofort, § 271 I BGB.
3. Durchsetzbarkeit
- Grundsatz: Einreden von Amts wegen prüfen, also nicht nur bei Geltendmachung; Arg.: Tatbestandsvoraussetzung.
- Ausnahme: § 273 BGB; Arg.: Abwendungsbefugnis des § 273 III BGB.
II. Mahnung, soweit erforderlich
1. Mahnung
- Mahnung ist die dringliche und unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.
- Rechtsnatur: geschäftsähnliche Handlung. Alle Vorschriften über Willenserklärungen finden analoge Anwendung.
- Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage und die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren gleich, § 286 I 2 BGB.
2. Erforderlichkeit
- Grundsatz: (+).
- Ausnahme: (-), § 286 II BGB.
3. Sonderfall: Entgeltforderung, § 286 III BGB
III. Vertretenmüssen, § 276 BGB
- Das Vertretenmüssen wird gem. § 286 IV BGB widerleglich vermutet.
B. Rechtsfolgen
- Schadensersatz neben der Leistung, §§ 280 II, 286 BGB.
- Bei Vorliegen der weitergehenden Voraussetzungen auch Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB.
- Haftungsverschärfung, § 287 S. 2 BGB.
- Verzugszinsen, § 288 BGB.