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Fall: Säge adieu
Fall: Schwarzer Schimmel
1. Examen/ZR/Schuldrecht AT
Prüfungsschema: Schuldnerverzug, § 286 BGB
A.
Voraussetzungen
I. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch
1. Anspruch
2. Fälligkeit
Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in dem geleistet werden muss.
Im Zweifel sofort, § 271 I BGB.
3. Durchsetzbarkeit
Grundsatz: Einreden von Amts wegen prüfen, also nicht nur bei Geltendmachung; Arg.: Tatbestandsvoraussetzung.
Ausnahme: § 273 BGB; Arg.: Abwendungsbefugnis des § 273 III BGB.
II. Mahnung, soweit erforderlich
1. Mahnung
Mahnung ist die dringliche und unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.
Rechtsnatur: geschäftsähnliche Handlung. Alle Vorschriften über Willenserklärungen finden analoge Anwendung.
Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage und die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren gleich, § 286 I 2 BGB.
2. Erforderlichkeit
Grundsatz: (+).
Ausnahme: (-), § 286 II BGB.
3. Sonderfall: Entgeltforderung, § 286 III BGB
III. Vertretenmüssen, § 276 BGB
Das Vertretenmüssen wird gem. § 286 IV BGB widerleglich vermutet.
B. Rechtsfolgen
Schadensersatz neben der Leistung, §§ 280 II, 286 BGB.
Bei Vorliegen der weitergehenden Voraussetzungen auch Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB.
Haftungsverschärfung, § 287 S. 2 BGB.
Verzugszinsen, § 288 BGB.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.