Schuldnerverzug, § 286 BGB (Voraussetzungen)

Aufbau der Prüfung - Schuldnerverzug, § 286 BGB (Voraussetzungen)

Der Schuldnerverzug ist in § 286 BGB geregelt. Beispiel: A kauft ein neues Fahrzeug und vereinbart mit B, dass dieser das Fahrzeug am 1.7 da hat. Das Fahrzeug ist jedoch an diesem Tag noch nicht eingetroffen. Deshalb muss A ein Ersatzfahrzeug anmieten und eine Werbekampagne anderweitig planen, da das Fahrzeug zu Werbezwecken genutzt werden sollte. A verlangt von B Schadensersatz für die zusätzlich entstandenen Kosten.

A. Voraussetzungen

Der Schuldnerverzug hat drei Voraussetzungen. 

I. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch

Zunächst setzt der Schuldnerverzug einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch voraus.

1. Anspruch

Hier hat A gegen B einen Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs aus § 433 II BGB.

2. Fälligkeit, § 271 BGB

Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 271 BGB. Danach ist Fälligkeit der Zeitpunkt, in dem geleistet werden muss. Im Zweifel ist sofort zu leisten, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Hier wurde der 1.7 als Leistungszeitpunkt vereinbart. Die Übereignung war somit an diesem Tag fällig.

3. Durchsetzbarkeit

Bei der Durchsetzbarkeit sind eventuelle Einreden, wie beispielsweise die Verjährung, zu prüfen. Da die Durchsetzbarkeit des Anspruchs Tatbestandsvoraussetzung beim Schuldnerverzug ist, muss sie von Amts wegen geprüft werden. 

II. Mahnung, soweit erforderlich

Weiterhin verlangt der Schuldnerverzug eine Mahnung, soweit eine solche erforderlich ist.

1. Mahnung

Mahnung ist die dringliche und unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Rechtsnatur der Mahnung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Damit ist gemeint, dass alle Vorschriften über Willenserklärungen analoge Anwendung finden. Nach § 286 I 2 BGB ist einer Mahnung beim Schuldnerverzug die Erwirkung eines Mahnbescheids oder die Klageerhebung gleichgestellt.

2. Erforderlichkeit

Im Schuldnerverzug ist jedoch auch zu prüfen, ob eine Mahnung überhaupt erforderlich ist.

a) Grundsatz

Dies ist nach § 286 I 1 BGB grundsätzlich der Fall.

b) Ausnahmen

Ausnahmen sind in § 286 II BGB geregelt. Eine Mahnung ist beim Schuldnerverzug danach nicht erforderlich, wenn ein Tag kalendermäßig bestimmt ist (dies interpellat pro homine, Nr. 1) - dies ist in dem obigen Beispielsfall gegeben – oder wenn der Tag bestimmbar ist (Nr. 2). Ebenso ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der "Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert" (Nr. 3) oder wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Beispiel: fur semper in mora - der deliktisch Handelnde ist immer, und zwar automatisch in Verzug.

3. Sonderfall: Entgeltforderung, § 286 III BGB

Ebenso gilt beim Schuldnerverzug nach § 286 III BGB, dass eine Mahnung bei Entgeltforderungen entbehrlich ist. 

III. Vertretenmüssen, § 286 IV BGB

Zuletzt fordert der Schuldnerverzug, dass der Schuldner die Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung zu vertreten hat. Dieses Verschulden wird gem. § 286 IV BGB vermutet.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten