Sachliche Zuständigkeit des Gerichts, §§ 23, 23a, 71 GVG
Aufbau der Prüfung - Sachliche Zuständigkeit des Gerichts, §§ 23, 23a, 71 GVG
Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach den §§ 23, 23a und 71 GVG.
I. Streitwertunabhänige Zuweisung, §§ 23 Nr. 2, 23a, 71 II GVG
Zunächst sollte eine Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts mit streitwertunabhängigen Zuweisungen beginnen. Diese sind in den §§ 23 Nr. 2, 23a und 71 II GVG normiert. Eine Zuweisung direkt zum Amtsgericht erfolgt gemäß den §§ 23 Nr. 2 a) – g), 23a GVG. Beispielsweise verweist § 23 Nr. 2 GVG bei Mietstreitigkeiten an das Amtsgericht, auch wenn der Streitwert über 5.000 Euro liegt. Streitwertunabhänbgig an das Landgericht verwiesen wird über § 71 II GVG. Dies betrifft Spezialfälle, die für das erste Staatsexamen in der Regel nicht relevant sind.
II. Streitwertabhänige Zuweisung, §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG
Gibt es keine streitwertunabhängige Zuweisung, dann besteht eine streitwertabhängige Zuweisung, vgl. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG. Hierfür hat zunächst eine Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes nach den §§ 3-9 ZPO zu erfolgen. § 3 ZPO ist hierbei die allgemeine Vorschrift, sodass eine Prüfung rückwärts von § 9 bis § 3 ZPO zu erfolgen hat. Wenn der Zuständigkeitsstreitwert größer als 5.000 Euro ist, führt dies zu einer Zuständigkeit des Landgerichts. Sonst bleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts.
Beachte: Ist im Gesetz eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit vorgesehen, so ist eine rügelose Einlassung gemäß § 39 ZPO nicht möglich.