Sachliche Zuständigkeit, §§ 23, 23a, 71 GVG
1. Examen/ZR/ZPO I
Prüfungsschema: Sachliche Zuständigkeit, §§ 23, 23a, 71 GVG
I. Streitwertunabhängige Zuweisung, §§ 23 Nr. 2, 23a, 71 II GVG
- Streitwertunabhängige Zuweisung zum AG, §§ 23 Nr. 2 a) - g), 23a GVG
- Streitwertunabhängige Zuweisung zum LG, § 71 II GVG
II. Streitwertabhängige Zuweisung, § 23 Nr. 1, 71 I GVG
- Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts nach §§ 3 – 9 ZPO
- Wenn Zuständigkeitsstreitwert größer als 5000 Euro: LG zuständig; sonst AG.
Beachte:
- Soweit eine sachliche Zuständigkeit als „ausschließlich“ im Gesetz bezeichnet ist, ist keine rügelose Einlassung nach § 39 ZPO, der auch für die sachliche Zuständigkeit gilt, möglich.