Sachbeschädigung, § 303 StGB

Aufbau der Prüfung - Sachbeschädigung, § 303 StGB

Die Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt. Auch die Sachbeschädigung folgt einem drei- bzw. vierstufigem Aufbau.

I. Tatbestand

1. Fremde Sache

Im Tatbestand setzt die Sachbeschädigung zunächst als Tatobjekt eine fremde Sache voraus.

2. Tathandlung

Weiterhin muss für eine Sachbeschädigung eine Tathandlung vorliegen. § 303 StGB sieht dabei drei Begehungsformen vor: Beschädigen, Zerstören und Verändern des Erscheinungsbildes.

a) Beschädigen

Eine Beschädigung ist jede Substanzverletzung (Zerkratzen des Autolacks mittels eines Schlüssels) oder Brauchbarkeitsminderung (Luft aus den Autoreifen lassen, sofern es nicht ohne weiteres möglich ist, Luft wieder zuzuführen).

b) Zerstören

Eine Zerstörung ist hingegen dann gegeben, wenn die Gebrauchsfähigkeit der Sache vollständig aufgehoben wurde.

c) Verändern des Erscheinungsbildes, § 303 II StGB

Das Verändern des Erscheinungsbildes ist in § 303 II StGB geregelt und erfasst vor allen Dingen die sogenannten Graffiti-Fälle.

3. Vorsatz

Weiterhin fordert auch die Sachbeschädigung ein vorsätzliches Begehen der Tat.

II. Rechtswidrigkeit

Im Rahmen der Rechtswidrigkeit sind allgemeine Rechtfertigungsgründe, insbesondere aber die rechtfertigende Einwilligung zu prüfen.

III. Schuld

Im Rahmen des § 303 StGB ergeben sich für die Prüfung der Schuld keine Besonderheiten.

IV. Strafe

Bei der Sachbeschädigung ist allerdings an den Prüfungspunkt Strafe zu denken, da nach § 303 c StGB ein Strafantrag als Strafverfolgungsvoraussetzung bestimmt ist. Ohne Antrag kann eine Sachbeschädigung von der Staatsanwaltschaft nur bei besonderem öffentlichen Interesse erfolgen.

 

 

 

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