Rücktritt, §§ 346 ff. BGB (Rechtsfolgen)

Überblick - Rechtsfolgen des Rücktritts, §§ 346 ff. BGB

B. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen des Rücktritts sind in §§ 346 ff. BGB geregelt.

I. Erlöschen der Primärpflichten

Der Rücktritt hat zunächst das Erlöschen der Primärpflichten zur Folge. Beispiel: A verkauft B ein Fahrzeug. Sodann tritt B vom Vertrag zurück. Wurde das Fahrzeug noch nicht übereignet und der Kaufpreis noch nicht bezahlt, erlöschen diese Pflichten mit dem Rücktritt.

II. Rückgewährschuldverhältnis, §§ 346 ff. BGB

Zudem entsteht nach wirksamem Rücktritt ein Rückgewährschuldverhältnis, vgl. §§ 346 ff. BGB.

1. Rückgewähr bereits empfangener Leistungen, § 346 I 1. Fall BGB

Nach § 346 I 1. Fall BGB schuldet man die Rückgewähr bereits empfangener Leistungen. Beispiel: Rückzahlung des Kaufpreises, Rückübereignung des Fahrzeugs.

2. Nutzungsherausgabe, §§ 346 I 2. Fall, 100 BGB

Zudem verpflichtet der Rücktritt nach § 346 I 2. Fall BGB zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen.

3. Wertersatz, § 346 II BGB

Sollte nach wirksamem Rücktritt die Rückgewähr der empfangenen Leistungen nicht mehr möglich sein, so wird Wertersatz gemäß § 346 II BGB geschuldet.  Beispiel: Wie oben, nur dass B nach Rücktritt aber vor Rückgabe des Fahrzeugs gegen einen Baum fährt, sodass ein Totalschaden entsteht. Hier sind jedoch solche Fälle zu berücksichtigen, in denen der Wertersatzanspruch nach Rücktritt ausgeschlossen ist, vgl. § 346 III BGB. Dies gilt beispielsweise, wenn der Mangel erst bei Verarbeitung der Sache entdeckt wird oder der Rückgewährschuldner die eigenübliche Sorgfalt anwandte. In diesem Rahmen kann sich das Problem der teleologischen Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB stellen. Diese Problematik stell sich dann, wenn ein wirksamer Rücktritt noch nicht erfolgt ist, der Rückgewährschuldner aber um sein Rücktrittsrecht weiß. Denn in diesen Konstellationen stellt sich die Frage, ob er nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes nach den normalen Regelungen des § 276 BGB haftet, da er weiß, dass er die Sache eventuell zurückgeben muss.

4. Schadensersatz, §§ 346 IV, 280 ff. BGB

Ferner kommt nach wirksamem Rücktritt auch Schadensersatzansprüche nach den §§ 346 IV, 280 ff. BGB in Betracht. Beispiel: Wie oben. B fährt gegen einen Baum, sodass ein Totalschaden entsteht. A erhält Wertersatz, möchte aber von B, da er das Fahrzeug gewinnbringend hätte weiterverkaufen könne, zusätzlich Schadensersatz erhalten. Hier stellt sich das Problem des Schadenseintritts vor Rücktritt bzw. Rücktrittserklärung. Fraglich wäre im Beispielsfall, ob A von B Schadensersatz verlangen kann, wenn das Schadensereignis vor Rücktritt des B eingetreten ist oder ob ein solcher Schadensersatzanspruch nur entsteht, wenn das Ereignis nach erklärtem Rücktritt eintritt.

5. Ersatz nicht gezogener Nutzungen, § 347 BGB

Zuletzt sind nach § 347 BGB auch nicht gezogene Nutzungen zu ersetzen.

 

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