(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Im vorliegenden Exkurs wird der Normalfall der Darstellung von Rubrum, Tenor und Rechtsmittelbelehrung aufgeführt. Fälle, in denen sich Abweichungen ergeben, werden in gesonderten Exkursen behandelt.
Oben links wird das Aktenzeichen aufgeführt. Beispiel: 7 K 24/14. 7 K bedeutet, dass die siebte Kammer des Gerichts entschieden hat. 14 bedeutet, dass im Jahr 2014 entschieden wurde. Darauf folgt die Bezeichnung des Gerichts, beispielsweise Verwaltungsgericht Hamburg. Das Urteil ergeht zudem im Namen des Volkes, daher steht mittig „Im Namen des Volkes“. Unterhalb dessen folgt die Entscheidungsform, die im Normalfall „Urteil“ lautet. Allerdings ist es unerheblich, ob im Rubrum erst „Im Namen des Volkes“ und dann „Urteil“ steht oder andersherum. Dies ist eine Frage der Geschmacksache. Es ist dabei auch möglich, ein Ausrufezeichen hinter „Im Namen des Volkes“ zu setzen.
Nach der Überschrift „Urteil“ folgt die Bezeichnung „In der Verwaltungsrechtssache“. Es können im Rubrum auch folgende Bezeichnungen verwendet werden: „In der Verwaltungssache“, „In der Verwaltungsrechtsstreitigkeit“ oder „In dem Verwaltungsrechtsstreit“. Daraufhin folgen im Rubrum die Beteiligten. Hier beginnt man mit dem Namen und der Anschrift des Klägers, wobei es dem Verfasser frei steht, diesen mit einem Artikel zu versehen. Rechtsbündig steht in Gedankenstriche gefasst die Bezeichnung „-Kläger-“ bzw. „-Klägers-“. Unter dem Kläger ist der Prozessbevollmächtigte zu nennen, wenn es diesen gibt. Diese Form ist in Plural und Geschlecht anzupassen, falls eine weibliche Prozessbevollmächtigte tätig wird oder mehrere Prozessbevollmächtigte tätig sind. Ist der Kläger anwaltlich vertreten, so folgt nach einem Doppelpunkt die Bezeichnung „Rechtsanwalt“. Dieser Begriff darf nicht mit „RA“ abgekürzt werden. Dies folgt daraus, dass man für Juristen allgemein bekannte Abkürzungen vermeiden will, die dem Laien nicht verständlich sein können und daher befremdlich auf den Leser wirken können, was auch der allgemeinen Grundregel entspricht aus Bürgerfreundlichkeit Abkürzungen zu vermeiden. Ferner schließen sich im Rubrum Name und Anschrift des Rechtsanwalts an, da das Urteil bei Rechtsanwaltsbeteiligung an diesen und nicht an den Kläger zugestellt wird.
Darunter folgt mittig das Wort „gegen“ und schließlich Name und Anschrift des oder der Beklagten, wobei auch hier rechtsbündig „Beklagte/r“ in Gedankenstriche eingefasst wird. Sollte ein Land beteiligt sein, wird die männliche Form gewählt.
An das Rubrum schließt sich der Verbindungssatz an. Beispiel: „hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, aufgrund der mündlichen Verhandlung von (hier ist das Datum der mündlichen Verhandlung zu nennen, das ohne Weiteres der Akte entnommen werden kann) durch (hier sind die drei Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richter namentlich aufzuführen. Diese Besetzung ist der Normalfall, der aus § 5 III 1 VwGO folgt.) für Recht erkannt“. Dies entspricht der Zeitform „Perfekt“. Die Bezeichnung „für Recht erkannt:“ kann gesperrt, also mit Zwischenraum zwischen den Buchstaben geschrieben werden. Dies ist jedoch ebenso Geschmackssache wie das Unterstreichen des Wortes „Recht“.
Nach dem Verbindungssatz wird der Tenor verfasst. Es folgt der Hauptsachetenor. Beispiel: „Die Klage wird abgewiesen.“ Dies ist auch in der Wirklichkeit der Normalfall, da etwa 80-90% der Klagen abgewiesen werden. Das Tenor im Falle des Obsiegen wird in einem gesonderten Exkurs dargestellt. Auf den Hauptsachetenor folgt die Kostenentscheidung. Im vorliegenden Fall würde diese wie folgt lauten: „Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.“ Der Grund, warum es nicht „Kosten des Rechtsstreits“ heißt, wie es im Zivilprozess der Fall ist, folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 154 I VwGO. Zum anderen entscheidet das Gericht in der Sache auch über die Kosten des Vorverfahrens, also des Widerspruchsverfahrens mit,vgl. § 162 I VwGO. An die Kostenentscheidung schließt sich im Tenor die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit an. Beispiel: „Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.“ Die Bezeichnung „wegen der Kosten“ steht in § 167 II VwGO. Das bedeutet, dass hier nur wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckt wird. Wenn die Klage abgewiesen wird, mithin keinen Erfolg hat, gibt es in der Hauptsache nichts zu vollstrecken. Im Falle der Anfechtungsklage hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, es gibt also auch in diesen Fällen in der Sache nichts mehr durchzusetzen. Vielmehr geht es nur noch darum, wer die Kosten, insbesondere die Gerichtskosten, zu tragen hat und wer diese dann gegenüber dem anderen durchzusetzen hat. Wenn die Beklagte wie vorliegend gewinnt und sie vollstrecken kann, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dann muss es dem Kläger möglich sein, diese Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit abzuwenden. Dadurch ist die Beklagte abgesichert, da sie jederzeit Zugriff auf die Kosten hat durch beispielsweise die Hinterlegung eines bestimmten Betrags durch den Kläger. Dann gibt es keinen Grund, warum die Beklagte sofort, also ohne Abwarten der Rechtskraft, vollstrecken können sollte. Diese Tenorierung folg aus § 167 I VwGO, der auf die ZPO verweist, vgl. §§ 708 ff. ZPO. In diesem konkreten Fall sind die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO einschlägig. Wenn demnach die Beklagte ihrerseits Sicherheit hinterlegt, kann sofort vollstreckt werden, auch wenn die Sache später anders ausgeht, da dann der Kläger seinerseits durch die Sicherheitsleistung der Beklagten abgesichert ist. Dieser Tenor über die vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis gilt in 90 bis 95% der Fälle bei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Insbesondere die §§ 709, 713 VwGO finden regelmäßig keine Berücksichtigung, da nach dem Bearbeitervermerk üblicherweise kein Streitwertbeschluss zu fertigen ist. Die Tenorierung würde jedoch von dem festzulegenden Streitwert abhängen. Ist der Streitwertbeschluss jedoch erlassen, so wird auch nicht erwartet, dass über die Hintertür der vorläufigen Vollstreckbarkeit doch ein Bekenntnis über den Streitwert abgegeben wird.
Nach dem Tenor ist die Rechtsmittelbelehrung zu fertigen. Diese sieht üblich wie folgt aus: „Rechtsmittelbelehrung: Antrag auf Zulassung der Berufung, §§ 124, 124a VwGO. An dieser Stelle ist der Antrag auf Zulassung der Berufung und nicht die Berufung selbst zu nennen, da das Verwaltungsgericht regelmäßig nicht die Berufung zulässt, sondern nur darauf hinweist, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden kann. Dies folgt aus den §§ 124, 124a VwGO. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen kann. Das betrifft Fälle, in denen das Verwaltungsgericht plant, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, vgl. § 124a I VwGO. Das wird in der Klausur jedoch nicht geschehen. Daher ist die obig genannte Tenorierung i.S.d. § 124a IV VwGO anzuwenden.