Rubrum, Tenor, Rechtsmittelbelehrung (Normalfall)
Überblick - Rubrum, Tenor, Rechtsmittelbelehrung (Normalfall)
Im vorliegenden Exkurs wird der Normalfall der Darstellung von Rubrum, Tenor und Rechtsmittelbelehrung aufgeführt. Fälle, in denen sich Abweichungen ergeben, werden in gesonderten Exkursen behandelt.
I. Rubrum
Oben links wird das Aktenzeichen aufgeführt. Beispiel: 7 K 24/14. 7 K bedeutet, dass die siebte Kammer des Gerichts entschieden hat. 14 bedeutet, dass im Jahr 2014 entschieden wurde. Darauf folgt die Bezeichnung des Gerichts, beispielsweise Verwaltungsgericht Hamburg. Das Urteil ergeht zudem im Namen des Volkes, daher steht mittig „Im Namen des Volkes“. Unterhalb dessen folgt die Entscheidungsform, die im Normalfall „Urteil“ lautet. Allerdings ist es unerheblich, ob im Rubrum erst „Im Namen des Volkes“ und dann „Urteil“ steht oder andersherum. Dies ist eine Frage der Geschmacksache. Es ist dabei auch möglich, ein Ausrufezeichen hinter „Im Namen des Volkes“ zu setzen.
Nach der Überschrift „Urteil“ folgt die Bezeichnung „In der Verwaltungsrechtssache“. Es können im Rubrum auch folgende Bezeichnungen verwendet werden: „In der Verwaltungssache“, „In der Verwaltungsrechtsstreitigkeit“ oder „In dem Verwaltungsrechtsstreit“. Daraufhin folgen im Rubrum die Beteiligten. Hier beginnt man mit dem Namen und der Anschrift des Klägers, wobei es dem Verfasser frei steht, diesen mit einem Artikel zu versehen. Rechtsbündig steht in Gedankenstriche gefasst die Bezeichnung „-Kläger-“ bzw. „-Klägers-“. Unter dem Kläger ist der Prozessbevollmächtigte zu nennen, wenn es diesen gibt. Diese Form ist in Plural und Geschlecht anzupassen, falls eine weibliche Prozessbevollmächtigte tätig wird oder mehrere Prozessbevollmächtigte tätig sind. Ist der Kläger anwaltlich vertreten, so folgt nach einem Doppelpunkt die Bezeichnung „Rechtsanwalt“. Dieser Begriff darf nicht mit „RA“ abgekürzt werden. Dies folgt daraus, dass man für Juristen allgemein bekannte Abkürzungen vermeiden will, die dem Laien nicht verständlich sein können und daher befremdlich auf den Leser wirken können, was auch der allgemeinen Grundregel entspricht aus Bürgerfreundlichkeit Abkürzungen zu vermeiden. Ferner schließen sich im Rubrum Name und Anschrift des Rechtsanwalts an, da das Urteil bei Rechtsanwaltsbeteiligung an diesen und nicht an den Kläger zugestellt wird.
Darunter folgt mittig das Wort „gegen“ und schließlich Name und Anschrift des oder der Beklagten, wobei auch hier rechtsbündig „Beklagte/r“ in Gedankenstriche eingefasst wird. Sollte ein Land beteiligt sein, wird die männliche Form gewählt.
II. Verbindungssatz
An das Rubrum schließt sich der Verbindungssatz an. Beispiel: „hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, aufgrund der mündlichen Verhandlung von (hier ist das Datum der mündlichen Verhandlung zu nennen, das ohne Weiteres der Akte entnommen werden kann) durch (hier sind die drei Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richter namentlich aufzuführen. Diese Besetzung ist der Normalfall, der aus § 5 III 1 VwGO folgt.) für Recht erkannt“. Dies entspricht der Zeitform „Perfekt“. Die Bezeichnung „für Recht erkannt:“ kann gesperrt, also mit Zwischenraum zwischen den Buchstaben geschrieben werden. Dies ist jedoch ebenso Geschmackssache wie das Unterstreichen des Wortes „Recht“.
III. Tenor
Nach dem Verbindungssatz wird der Tenor verfasst. Es folgt der Hauptsachetenor. Beispiel: „Die Klage wird abgewiesen.“ Dies ist auch in der Wirklichkeit der Normalfall, da etwa 80-90% der Klagen abgewiesen werden. Das Tenor im Falle des Obsiegen wird in einem gesonderten Exkurs dargestellt. Auf den Hauptsachetenor folgt die Kostenentscheidung. Im vorliegenden Fall würde diese wie folgt lauten: „Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.“ Der Grund, warum es nicht „Kosten des Rechtsstreits“ heißt, wie es im Zivilprozess der Fall ist, folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 154 I VwGO. Zum anderen entscheidet das Gericht in der Sache auch über die Kosten des Vorverfahrens, also des Widerspruchsverfahrens mit,vgl. § 162 I VwGO. An die Kostenentscheidung schließt sich im Tenor die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit an. Beispiel: „Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.“ Die Bezeichnung „wegen der Kosten“ steht in § 167 II VwGO. Das bedeutet, dass hier nur wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckt wird. Wenn die Klage abgewiesen wird, mithin keinen Erfolg hat, gibt es in der Hauptsache nichts zu vollstrecken. Im Falle der Anfechtungsklage hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, es gibt also auch in diesen Fällen in der Sache nichts mehr durchzusetzen. Vielmehr geht es nur noch darum, wer die Kosten, insbesondere die Gerichtskosten, zu tragen hat und wer diese dann gegenüber dem anderen durchzusetzen hat. Wenn die Beklagte wie vorliegend gewinnt und sie vollstrecken kann, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dann muss es dem Kläger möglich sein, diese Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit abzuwenden. Dadurch ist die Beklagte abgesichert, da sie jederzeit Zugriff auf die Kosten hat durch beispielsweise die Hinterlegung eines bestimmten Betrags durch den Kläger. Dann gibt es keinen Grund, warum die Beklagte sofort, also ohne Abwarten der Rechtskraft, vollstrecken können sollte. Diese Tenorierung folg aus § 167 I VwGO, der auf die ZPO verweist, vgl. §§ 708 ff. ZPO. In diesem konkreten Fall sind die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO einschlägig. Wenn demnach die Beklagte ihrerseits Sicherheit hinterlegt, kann sofort vollstreckt werden, auch wenn die Sache später anders ausgeht, da dann der Kläger seinerseits durch die Sicherheitsleistung der Beklagten abgesichert ist. Dieser Tenor über die vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis gilt in 90 bis 95% der Fälle bei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Insbesondere die §§ 709, 713 VwGO finden regelmäßig keine Berücksichtigung, da nach dem Bearbeitervermerk üblicherweise kein Streitwertbeschluss zu fertigen ist. Die Tenorierung würde jedoch von dem festzulegenden Streitwert abhängen. Ist der Streitwertbeschluss jedoch erlassen, so wird auch nicht erwartet, dass über die Hintertür der vorläufigen Vollstreckbarkeit doch ein Bekenntnis über den Streitwert abgegeben wird.
IV. Rechtsmittelbelehrung
Nach dem Tenor ist die Rechtsmittelbelehrung zu fertigen. Diese sieht üblich wie folgt aus: „Rechtsmittelbelehrung: Antrag auf Zulassung der Berufung, §§ 124, 124a VwGO. An dieser Stelle ist der Antrag auf Zulassung der Berufung und nicht die Berufung selbst zu nennen, da das Verwaltungsgericht regelmäßig nicht die Berufung zulässt, sondern nur darauf hinweist, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden kann. Dies folgt aus den §§ 124, 124a VwGO. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen kann. Das betrifft Fälle, in denen das Verwaltungsgericht plant, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, vgl. § 124a I VwGO. Das wird in der Klausur jedoch nicht geschehen. Daher ist die obig genannte Tenorierung i.S.d. § 124a IV VwGO anzuwenden.