Rechtsgutsverletzung, § 823 I BGB

Aufbau der Prüfung - Rechtsgutsverletzung, § 823 I BGB

§ 823 I BGB setzt zunächst eine Rechtsgutsverletzung voraus. Eine Rechtsgutsverletzung kommt bei folgenden Rechtsgütern in Betracht: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum sowie sonstige Rechte.

I. Leben, Körper, Gesundheit

Zunächst kann eine Rechtsgutsverletzung vorliegen, wenn Leben, Körper oder Gesundheit des Geschädigten betroffen sind. Beispiel: Verprügelt A den B, betrifft dies den Körper und die Gesundheit des B. Stirbt B dabei, betrifft es auch dessen Leben.

II. Freiheit

Ebenso kommt eine Rechtsgutsverletzung in Betracht, wenn die Freiheit des Geschädigten verletzt wurde. Mit der Freiheit ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit gemeint. Fallbeispiel: Sperrt A den B in ein dunkles Kellerloch, schuldet A bei entstandenen Schäden Schadensersatz nach § 823 I BGB.

III. Eigentum

Weiterhin ist eine Rechtsgutsverletzung auch am Eigentum möglich. Hierbei stellt zum einen eine Substanzverletzung eine Rechtsgutsverletzung dar. Fallbeispiel: Schlägt A dem B eine Beule in dessen Auto, ist dies eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz. Zum anderen ist eine Rechtsgutsverletzung auch bei Entziehung des Eigentums gegeben. Beispiel: Diebstahl. Darüber hinaus kann eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 I BGB auch eine Einschränkung der Verfügungsmöglichkeit sein. Fall: A parkt das Auto des B derartig zu, dass dieser nicht wegfahren kann. Dies betrifft nicht die körperliche Bewegungsfreiheit des B. Jedoch ist das Eigentum des B tangiert, da er nicht so mit seinem Eigentum verfahren kann, wie er möchte. Im Rahmen einer Rechtsgutsverletzung, die das Eigentum betrifft, kann sich das Problem des weiterfressenden Mangels stellen. Beispielsfall: A verkauft B ein Fahrzeug. Dieses weist einen defekten Gaszug auf. Aus diesem Grund beschleunigt das Fahrzeug unvermittelt, sodass B gegen eine Mauer fährt. Fraglich ist nun, ob B gegen A neben den Gewährleistungsansprüchen auch einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I BGB wegen Verletzung seines Eigentums hat.

IV. Sonstige Rechte

Eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 I BGB schließt zuletzt auch sonstige Rechte ein. Dies sind insbesondere Rahmenrechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG. Hiernach sind insbesondere das Recht auf Ehre und Privatsphäre geschützt. Ebenfalls zu den sonstigen Rechten gehört das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, vgl. Art. 14 GG. Eine Rechtsgutsverletzung liegt dahingehend jedoch nur vor, wenn zielgerichtete und intensive Eingriffe vorgenommen werden. Beispiel: Boykottaufruf.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten