Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Überblick - Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen ist in den §§ 929 ff. BGB geregelt. Ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kann sich auf vielerlei Art vollziehen.

I. § 929 S. 1 BGB

Zunächst kommt ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen nach dem Erwerbstatbestand des § 929 S. 1 BGB in Betracht. Diese Norm stellt den Grundfall des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen durch Übergabe dar. Beispiel: A verkauft B sein Auto. Für die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB müssten sich A und B dinglich einigen, also mit dem Inhalt, dass das Eigentum an dem Fahrzeug auf B übergehen soll. Weiterhin müsste eine Übergabe des Autos von A an B stattfinden. Sodann träte ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen ein.

II. § 929 S. 2 BGB

Weiterhin kann ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen nach § 929 S. 2 BGB erfolgen. Ein solcher rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen wird auch Übereignung kurzer Hand genannt (traditio brevi manu). Dies betrifft die Fälle, in denen der Erwerber schon im Besitz der Sache ist, sodass eine Übergabe keinen Sinn hat. Beispiel: A verleiht sein Auto an B. B findet das Auto so toll, dass er es haben möchte. A verkauft deshalb das Fahrzeug an B. Für die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB müsste B das Fahrzeug erst an A geben, damit er es wiederum dem B übergeben kann. Um dies zu vermeiden, verzichtet § 929 S. 2 BGB auf die Übergabe, sodass in diesen Fällen eine Einigung genügt und ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen eintritt.

III. 930 BGB

Ferner kann ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen gemäß § 930 BGB stattfinden. Hier tritt an die Stelle der Übergabe ein Übergabesurrogat (Besitzkonstitut) in Form der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB. Beispiel: Sicherungsübereignung. A nimmt bei B ein Darlehen auf. B möchte Sicherheiten. A hat eine Tuba und einen Affen und lässt den Affen zum Klang des Instruments tanzen. A könnte dem B ein Pfandrecht an der Tuba bestellen. Das hätte die Nachteile, dass dem A seine Einnahmequelle genommen würden und B die Tuba lagern müsste. Deshalb übereignet A dem B das Instrument zur Sicherheit. Das Blasinstrument wird mithin nicht übergeben. Stattdessen vereinbaren A und B einen Leihvertrag, sodass A unmittelbarer Besitzer der Tuba bleibt. Auch auf diese Weise kann somit ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen gegeben sein.

IV. § 931 BGB

Zuletzt kann ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen in Gestalt des § 931 BGB erfolgen. Hiernach tritt an die Stelle der Übergabe das Übergabesurrogat der Abtretung eines Herausgabeanspruchs, vgl. § 398 BGB. Beispiel: A verleiht sein Auto an C. B möchte das Auto gerne kaufen, jedoch nicht das Ende der Leihzeit für die Übereignung abwarten. A übereignet das Auto, indem er den künftigen Herausgabeanspruch aus dem Leihvertrag an B abtritt, vgl. 604 BGB. B wird somit sofort Eigentümer und kann am Ende der Leihzeit in seiner Funktion als Eigentümer Herausgabe von C verlangen.

 

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