Rechtsfolgen der Zahlung bei der Grundschuld
1. Examen/ZR/Sachenrecht 2
Prüfungsschema: Rechtsfolgen der Zahlung bei der Grundschuld
I. Zahlung durch den Schuldner, der auch Eigentümer des Grundstücks ist
1. Zahlung auf die Forderung
- Forderung erlischt, § 362 I BGB
- Grundschuld bleibt Fremdgrundschuld; Arg.: Grundschuld abstrakt, also nicht akzessorisch; aber: Rückübertragungsanspruch aus Sicherungsvertrag
2. Zahlung auf die Grundschuld
- Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld, § 1163 I 2 BGB analog (bzw. §§ 1142, 1143 BGB analog)
- Forderung erlischt, § 364 II BGB
II. Zahlung durch den Eigentümer, der nicht auch Schuldner ist
1. Zahlung auf die Grundschuld
- Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld, § 1163 I 2 BGB (bzw. §§ 1142, 1143 BGB analog)
- Forderung bleibt bestehen; aber: Anspruch des Eigentümer auf Abtretung der Forderung
2. Zahlung auf die Forderung
- Forderung erlischt, §§ 362 I, 267 BGB
- Grundschuld bleibt Fremdgrundschuld; aber: Rückübertragungsanspruch aus Sicherungsvertrag
III. Zahlung durch den Schuldner, der nicht auch Eigentümer des Grundstücks ist
1. Zahlung auf die Forderung
- Forderung erlischt, § 362 I BGB
- Grundschuld bleibt Fremdgrundschuld; aber: Rückübertragungsanspruch aus Sicherungsvertrag
2. Zahlung auf die Grundschuld
- Nicht als eigene Leistung möglich
IV. Zahlung durch einen Dritten
1. Dritter ist ablösungsberechtigter Dritter i.S.v. § 268 BGB
a) Zahlung auf die Forderung
- Forderung geht auf den Dritten über, § 268 III 1 BGB
- Grundschuld bleibt Fremdgrundschuld; aber: Rückübertragungsanspruch aus Sicherungsvertrag
b) Zahlung auf die Grundschuld
- Forderung erlischt nicht, sondern geht auf den Dritten über
- Erwerb der Grundschuld durch den Dritten gem. §§ 1192, 1150, 268 III BGB
2. Dritter ist nicht ablösungsberechtigter Dritter i.S.v. § 268 BGB
a) Zahlung auf die Forderung
- Forderung erlischt, §§ 362 I, 267 BGB
- Grundschuld bleibt Fremdgrundschuld; aber: Rückübertragungsanspruch aus Sicherungsvertrag
b) Zahlung auf die Grundschuld
- Forderung erlischt, § 364 II BGB
- Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2 BGB analog (bzw. §§ 1142, 1143 BGB analog)