Rechtsfolgen der Zahlung bei der Grundschuld

Überblick - Rechtsfolgen der Zahlung bei der Grundschuld

Bei der Rechtsfolgen der Zahlung bei der Grundschuld ist danach zu differenzieren, wer zahlt. Weiterhin ist darauf zu achten, worauf gezahlt wird: auf die Forderung oder auf die Grundschuld.

I. Zahlung durch Schuldner, der zugleich Eigentümer

1. Zahlung auf Forderung

Beispiel1: S nimmt bei G ein Darlehen auf, § 488 BGB und bestellt zur Absicherung des Darlehens eine Grundschuld an seinem Grundstück, §§ 873, 1191 ff. BGB. Nun zahlt der S auf die Darlehensforderung. Für die Forderung bedeutet dies, dass sie erlischt, § 362 I BGB. Die Grundschuld bleibt eine Fremdgrundschuld, G bleibt ihr Inhaber. Die Zahlung auf die Forderung hat keinerlei Auswirkungen auf die Grundschuld, da die Grundschuld abstrakt ist. Aber es wäre nicht nett von G, wenn er aus der Grundschuld vorginge, obwohl S das Darlehen bereits zurückgezahlt hat und der Sicherungszweck erreicht wurde. Deshalb steht dem S gegen G ein Rückübertragungsanspruch für die Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag. Geht G aus der Grundschuld vor, obwohl das Darlehen zurückgezahlt wurde, dann stellt dieser Anspruch eine Einrede nach § 242 BGB (dolo agit) dar, die S im Verhältnis zu G beim Anspruch aus § 1147 BGB geltend machen könnte.

2. Zahlung auf Grundschuld

Beispiel2: S nimmt bei g ein Darlehen auf, § 488 BGB und bestellt an seinem Grundstück eine Grundschuld zur Absicherung, §§ 873, 1191 ff. BGB. Nun zahlt S auf die Grundschuld. Dann wird die Grundschuld zur Eigentümergrundschuld. d.h. sie fällt auf S zurück und bleibt weiterhin rangwahrend erhalten, § 1163 I 2 BGB analog (bzw. §§ 1142, 1143 BGB analog). Die Forderung erlischt, § 364 II BGB analog, da die Grundschuld erfüllungshalber (zur Absicherung) bestellt wurde.

II. Zahlung durch Eigentümer, der nicht zugleich Schuldner ist

Beispiel3: S nimmt bei G ein Darlehen auf, § 488 BGB und E bestellt zur Absicherung der Darlehensforderung eine Grundschuld an seinem Grundstück, §§ 873, 1191 ff. BGB. Nun zahlt E an G, weil die Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB BGB droht, §§ 1142, 1192 BGB.

1. Zahlung auf Grundschuld

Zahlt E auf die Grundschuld, da er diese bestellt hat, dann wird die Fremdgrundschuld des E für den G zur Eigentümergrundschuld, die er dann wieder zur Absicherung neuer Verbindlichkeiten bestellen kann, § 1163 I 2 BGB analog (bzw. §§ 1142, 1143 BGB analog). Die Forderung bleibt bestehen, denn die Grundschuld ist abstrakt. Im Zweifel hat E gegen G einen Anspruch auf Abtretung des Darlehensrückzahlungsanspruchs.

2. Zahlung auf Forderung

Zahlt E auf die Forderung, erlischt die Forderung, §§ 362, 267 I BGB. Die Grundschuld bleibt eine Fremdgrundschuld, E hat aber einen Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag.

III. Zahlung durch Schuldner, der nicht zugleich Eigentümer ist

Beispiel4: S nimmt bei G ein Darlehen auf, § 488 BGB und E bestellt zur Absicherung des Darlehens eine Grundschuld an seinem Grundstück, §§ 873, 1191 ff. BGB. Nun zahlt der S.

1. Zahlung auf Forderung

Zahlt der S auf die Forderung, was der Regelfall sein wird, erlischt die Forderung durch Erfüllung, § 362 I BGB. Die Grundschuld bleibt weiterhin eine Fremdgrundschuld aufgrund ihrer Abstraktion. E hat aber einen Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag.

2. Zahlung auf Grundschuld

Zahlt S ausnahmsweise auf die Grundschuld, ist dies nicht vorstellbar und nicht als eigene Leistung des Schuldners möglich.

IV. Zahlung durch Dritte

Hier kommt es ähnlich zur Hypothek darauf an, ob der Dritte ablösungsberechtigt i.S.v. § 268 BGB ist.

Beispiel5: S nimmt bei G ein Darlehen auf, § 488 BGB und bestellt an seinem Grundstück zur Absicherung eine Grundschuld, §§ 873, 1191 ff. BGB. Nun zahlt D.

1. Dritter ist Ablösungsberechtigter i.S.v. § 268 BGB

Dieser Fall liegt vor, wenn sich D einer Zwangsvollstreckung ausgesetzt sieht und ein Rechtsverlust droht.

a) Zahlung auf Forderung

Zahlt D auf die Forderung, dann geht die Forderung auf D über, § 268 III 1 BGB. Die Grundschuld bleibt eine Fremdgrundschuld. Es erfolgt kein Übergang nach § 401 BGB, da die Grundschuld nicht akzessorisch ist. Aber es besteht ein Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag.

b) Zahlung auf Grundschuld

Zahlt D auf die Grundschuld selbst, dann erlischt die Forderung nicht, sondern geht ebenfalls auf D als Konsequenz des Schicksals der Grundschuld über, d.h. D erwirbt direkt die Grundschuld, §§ 1192, 1150, 268 III BGB.

2. Dritter ist nicht Ablösungsberechtigter i.S.v. § 268 BGB

a) Zahlung auf Forderung

Zahlt ein beliebiger Dritter auf die Forderung, erlischt die Forderung, §§ 362 I, 267 BGB. Die Grundschuld bleibt eine Fremdgrundschuld, weil sie abstrakt ist. Um zu verhindern, dass dennoch aus der Grundschuld vorgegangen wird, besteht ein Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag.

b) Zahlung auf Grundschuld

Zahlt ein beliebiger Dritter auf die Grundschuld, wird die Grundschuld zur Eigentümergrundschuld. Damit erlischt sie sozusagen, geht aber nicht unter, sondern bleibt weiterhin bestehen. Inhaber ist dann der Eigentümer und nicht mehr G. Dieser kann sie dann zur Absicherung neuer Verbindlichkeiten reaktiviert werden. Dies folgt aus § 1163 I 2 BGB analog bzw. aus §§ 142, 1143 BGB analog. Die Forderung erlischt nach § 364 II BGB.

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