Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes

1. Examen/ÖR/Verwaltungsrecht AT

Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes

 

I. Ermächtigungsgrundlage

  • Das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage bei belastenden Verwaltungsakten folgt aus dem Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 III GG.
  • Problem: Leistungsverwaltung
  • aA: Ermächtigungsgrundlage erforderlich
  • hM (einschließlich Rspr.): Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan ausreichend; Arg.: Praktikabilität, Vorrang des Gesetzes ausreichend
  • Auswahl der Ermächtigungsgrundlage nach dem Spezialitätsprinzip. Beispiel: VersG ist vor der polizeirechtlichen Generalklausel heranzuziehen.
  • Ggf. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage (Kann auch am Ende geprüft werden)

II. Formelle Rechtmäßigkeit des VA

1. Zuständigkeit

2. Verfahren

  • Grundsatz: Bei belastenden VA ist eine Anhörung erforderlich, § 28 I VwVfG
  • Ausnahme: Entbehrlichkeit, § 28 II VwVfG
  • Heilungsmöglichkeit nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG. Dies geschieht in der Regel mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens, weil der Bürger nachträglich seine Einwendungen vorbringen kann und damit der Zweck der Anhörung nachträglich erreicht wird.

3. Form

  • Grundsatz der Formfreiheit, § 37 II VwVfG
  • Bei schriftlichen VA besteht Begründungspflicht, § 39 I VwVfG

III. Materielle Rechtmäßigkeit des VA

1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

  • Ggf. Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale

2. Rechtsfolge

a) Gebundene Entscheidung

  • Gebundene Entscheidungen erkennt man an der Formulierung „ist“ oder „muss“.
  • Bei gebundener Entscheidung endet die Prüfung in der Regel an dieser Stelle.

b) Ermessensentscheidung

  • Ermessensnormen erkennt man an der Formulierung „kann“ oder „darf“.
  • Bei Ermessensnormen muss in der Regel noch geprüft werden, ob die Behörde von ihrem Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, § 114 VwGO. Ermessensfehler sind:

aa) Ermessensunterschreitung / - nichtgebrauch

  • Die Behörde macht von einem eingeräumten Ermessen keinen oder keinen ausreichenden Gebrauch. Beispiel: Behörde verkennt, dass eine Norm überhaupt ein Ermessen einräumt.

bb) Ermessensfehlgebrauch

  •  Die Behörde lässt sich von sachfremden Erwägungen leiten. Beispiel: Der Beamte erteilt eine Baugenehmigung aus alter Freundschaft.

cc) Ermessensüberschreitung

  • Die Behörde wählt eine Rechtsfolge, die von der Norm nicht gedeckt ist, insbesondere Verkennung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Kann auch ausgegliedert und nach Ermessen geprüft werden).