Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB
1. Examen/ZR/Handelsrecht
Prüfungsschema: Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB
A. Negative Publizität, § 15 I HGB
I. Voraussetzungen
1. Einzutragende Tatsache
- Beispiel: Erteilung und Widerruf einer Prokura, § 53 I, II HGB
- Problem: „Sekundäre Unrichtigkeit“. Beispiel: Widerruf einer Prokura wird nicht eingetragen, nachdem deren Erteilung schon nicht eingetragen wurde.
- aA: (-); Arg.: Keine Schutzwürdigkeit des Rechtsverkehrs
- hM: (+); Arg.: Sinn und Zweck (Schutz des abstrakten Vertrauens)
2. Keine Eintragung bzw. Bekanntmachung
- Beachte: „Schonfrist“ des § 15 II 2 HGB
3. Keine Kenntnis des Gegners
4. Vorgang im Geschäftsverkehr
- Ungeschriebenes Merkmal
- Nicht: deliktischer Vorgang
II. Rechtsfolge
- Betroffener kann sich nicht auf die wahre Tatsachen- bzw. Rechtslage berufen („negative Publizität“ des Handelsregisters).
- Problem: „Rosinentheorie“ (Gleichzeitiges Berufen auf tatsächlichen Sachverhalt und auf § 15 I HGB)
- aA: (-); Arg.: Widersprüchlichkeit
- hM: (+); Arg.: Schlichte Gesetzesanwendung im Einzelfall; Schutzvorschrift
B. Positive Publizität, § 15 III HGB
I. Voraussetzungen
1 .Einzutragende Tatsache
2. Unrichtige Bekanntmachung
3. Veranlassung
- Ungeschriebenes Merkmal
- Eintragungspflichtiger muss Eintragung veranlasst haben.
4. Keine Kenntnis des Gegners
5. Vorgang im Geschäftsverkehr
- Ungeschriebenes Merkmal
II. Rechtsfolge
- Der Gegner kann sich auf die bekannt gemachte Tatsache berufen („positive Publizität“ des Handelsregisters).