Prüfung einer Grundfreiheit
1. Examen/ÖR/Europarecht
Prüfungsschema: Prüfung der Grundfreiheiten
I. Schutzbereich
1. Kein spezielles Sekundärrecht
2. Unmittelbare Anwendbarkeit
- Bei den Grundfreiheiten allgemein anerkannt.
3. Grenzüberschreitender Sachverhalt
- Abgrenzung zur reinen Inländerdiskriminierung.
4. Persönlicher Schutzbereich
- Je nach Grundfreiheit.
5. Sachlicher Schutzbereich
a) Vorliegen einer sachlich geschützten Tätigkeit
- Je nach Grundfreiheit.
b) Keine Bereichsausnahme
- Vgl. Art. 45 IV, 51 I, 62 AEUV
II. Eingriff (Beeinträchtigung des Schutzbereichs)
1. Handeln eines Verpflichteten
- Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Untergliederungen
- EU und ihre Organe
- Problem: Private
2. Vorliegen einer Diskriminierung
a) Offene Diskriminierung
- Ausdrückliche Differenzierung zwischen einem inländischen und einem grenzüberschreitenden Sachverhalt.
b) Verdeckte Diskriminierung
- Die Maßnahme belastet typischerweise Personen oder Produkte aus anderen Mitgliedstaaten schlechter als inländische Personen oder Produkte.
- Beispiel: Etikettierungspflicht in Landessprache.
3. Vorliegen einer Beschränkung
- Eine Beschränkung liegt vor, wenn die staatliche Regelung geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich oder potentiell, unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen, auch wenn sie unterschiedslos wirkt („Dassonville“).
- Allerdings kein Eingriff bei unterschiedslos wirkenden Regelungen, die lediglich die Verkaufsmodalitäten betreffen, also vertriebsbezogen, nicht produktbezogen wirken („Keck“).
- Beispiel: Regelung über die zulässige Inhaltsstoffe (produktbezogen); Regelungen über den Ladenschluss (vertriebsbezogen).
III. Rechtfertigung des Eingriffs
1. Bestimmung der Schranken
a) Ausdrückliche Schranken
- Vgl. Art. 36, 45 III, 52, 64 I, 65 I AEUV.
b) Ungeschriebene Schranken
- Bei offener Diskriminierung: Keine
- Bei verdeckter Diskriminierung und Beschränkungen: zwingende Erfordernisse des Mitgliedstaates („Cassis de Dijon“). Beispiel: Umweltschutz, nicht: wirtschaftliche Interessen.
2. Schranken-Schranken
a) Verhältnismäßigkeit
b) Sonstiges Primärrecht
- Insbesondere Gemeinschaftsgrundrechte, Art. 6 EUV i.V.m. Grundrechtscharta.