Prüfung einer Grundfreiheit

1. Examen/ÖR/Europarecht

Prüfungsschema: Prüfung der Grundfreiheiten

 

I. Schutzbereich

1. Kein spezielles Sekundärrecht

2. Unmittelbare Anwendbarkeit

  • Bei den Grundfreiheiten allgemein anerkannt.

3. Grenzüberschreitender Sachverhalt

  • Abgrenzung zur reinen Inländerdiskriminierung.

4. Persönlicher Schutzbereich

  • Je nach Grundfreiheit.

5. Sachlicher Schutzbereich

a) Vorliegen einer sachlich geschützten Tätigkeit

  • Je nach Grundfreiheit.

b) Keine Bereichsausnahme

  • Vgl. Art. 45 IV, 51 I, 62 AEUV

II. Eingriff (Beeinträchtigung des Schutzbereichs)

1. Handeln eines Verpflichteten

  • Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Untergliederungen
  • EU und ihre Organe
  • Problem: Private

2. Vorliegen einer Diskriminierung

a) Offene Diskriminierung

  • Ausdrückliche Differenzierung zwischen einem inländischen und einem grenzüberschreitenden Sachverhalt.

b) Verdeckte Diskriminierung

  • Die Maßnahme belastet typischerweise Personen oder Produkte aus anderen Mitgliedstaaten schlechter als inländische Personen oder Produkte.
  • Beispiel: Etikettierungspflicht in Landessprache.

3. Vorliegen einer Beschränkung

  • Eine Beschränkung liegt vor, wenn die staatliche Regelung geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich oder potentiell, unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen,  auch wenn sie unterschiedslos wirkt („Dassonville“).
  • Allerdings kein Eingriff bei unterschiedslos wirkenden Regelungen, die lediglich die Verkaufsmodalitäten betreffen, also vertriebsbezogen, nicht produktbezogen wirken („Keck“).
  • Beispiel: Regelung über die zulässige Inhaltsstoffe (produktbezogen); Regelungen über den Ladenschluss (vertriebsbezogen).

III. Rechtfertigung des Eingriffs

1. Bestimmung der Schranken

a) Ausdrückliche Schranken

  • Vgl. Art. 36, 45 III, 52, 64 I, 65 I AEUV.

b) Ungeschriebene Schranken

  • Bei offener Diskriminierung: Keine
  • Bei verdeckter Diskriminierung und Beschränkungen: zwingende Erfordernisse des Mitgliedstaates („Cassis de Dijon“). Beispiel: Umweltschutz, nicht: wirtschaftliche Interessen.

2. Schranken-Schranken

a) Verhältnismäßigkeit

b) Sonstiges Primärrecht

  • Insbesondere Gemeinschaftsgrundrechte, Art. 6 EUV i.V.m. Grundrechtscharta.