Prokura, §§ 48 ff. HGB
Überblick - Prokura, §§ 48 ff. HGB
Die Prokura ist in den §§ 48 ff. HGB geregelt. Die Prokura ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht mit gesetzlich umschriebenem Umfang.
I. Erteilung, § 48 HGB
Die Erteilung der Prokura ist in § 48 HGB geregelt. Sie kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Folglich muss auch ein Handelsgeschäft vorliegen, also ein kaufmännisch betriebenes Geschäft i.S.d. §§ 1-6 HGB. Im Übrigen muss die Erteilung der Prokura ausdrücklich vorgenommen werden. Sonderfall der Prokura ist die in § 48 II HGB geregelte Gesamtprokura. Danach kann auch mehreren Personen gemeinschaftlich Prokura erteilt werden. Die Prokura ist im Handelsregister einzutragen, vgl. § 53 I HGB, wobei diese Eintragung nur deklaratorisch wirkt. Die Prokura ist mithin unabhängig von der Eintragung wirksam. Wird die Prokura nicht in das Handelsregister eingetragen, ist § 15 I HGB zu beachten. Denn dann erzeugt das Handelsregister den Rechtsschein, der Betroffene habe keine Prokura.
II. Umfang, §§ 49, 50 HGB
Der Umfang der Prokura ist in den §§ 49, 50 HGB normiert. Aus § 49 I HGB ergibt sich, dass die Prokura alle Geschäfte eines Handelsgewerbes betrifft. Sie ermächtigt mithin zu allen Geschäften, die ein Handelsgeschäft mit sich bringen kann. Entscheiden ist hierbei die Formulierung „eines Handelsgewerbes“. Beispiel: A ist Kaufmann und betreibt ein Malereigeschäft. Er erteilt dem B Prokura. Geht B dann los und kauft Windkraftanlagen, hat er hierfür Vertretungsmacht, weil es sich bei dem Kauf um ein Handelsgeschäft handelt. Einschränkungen gesetzlicher Art ergeben sich allein aus § 49 II HGB, der für Grundstücksgeschäfte weitere Voraussetzungen vorsieht. Rechtsgeschäftlich ist die Prokura unbeschränkbar. Beispiel: A erteilt dem B Prokura, aber nur bis 10.000 Euro. Hält sich B nicht an diese Grenze, ist das Rechtsgeschäft dennoch wirksam für A geschlossen worden, vgl. § 50 HGB. Wenn A Beschränkungen vornimmt, wirken diese nämlich nicht im Außenverhältnis. Allerdings macht sich B im Innenverhältnis gegenüber A schadensersatzpflichtig.
Ferner ist zu beachten, dass die Prokura gemäß § 52 II HGB nicht übertragbar ist. Sie ist somit höchstpersönlich.
III. Erlöschen
Es gibt drei Möglichkeiten, wie eine Prokura erlöschen kann.
1. Widerruf
Zunächst kann die Prokura widerrufen werden. Sie ist frei widerruflich und kann daher jederzeit vom Inhaber des Handelsgeschäfts widerrufen werden. Dies ergibt sich aus § 52 I HGB. Auch der Widerruf ist eine eintragungspflichtige Tatsache, vgl. § 53 II HGB. Auch dies ist jedoch rein deklaratorisch, sodass Widerruf auch ohne Eintragung wirksam ist. Wird der Widerruf der Prokura jedoch nicht eingetragen, gilt § 15 I HGB. Das Handelsregister erzeugt mithin den Rechtsschein, dass der Widerruf nicht erfolgt ist. Danach kann der Betroffene weiterhin für und gegen den Inhaber Geschäfte abschließen.
2. Tod des Prokuristen
Weiterhin erlischt die Prokura mit dem Tod des Prokuristen. Kein Erlöschensgrund ist hingegen der Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts, vgl. § 52 III HGB.
3. Kein Handelsgeschäft mehr
Zuletzt erlischt die Prokura auch dann, wenn kein Handelsgeschäft mehr besteht. Dies kann verschiedene Ursachen haben. Beispiele: Aufgabe des Handelsgeschäfts, Verlust der Kaufmannseigenschaft, Übertragung des Handelsgeschäfts. Sollte die Prokura nicht wirksam erteilt worden sein, kommt eine Umdeutung in eine Handlungsvollmacht nach § 140 BGB in Betracht.