Problem - Wettlauf der Sicherungsgeber
Problem – Wettlauf der Sicherungsgeber
Der Wettlauf der Sicherungsgeber stellt sich als Problem, wenn sich mehrere Personen für ein und dieselbe Verbindlichkeit zur Verfügung stellen, um diese abzusichern. Ein Wettlauf der Sicherungsgeber kann auftreten, wenn zwei Mitbürgen, ein Bürge und eine Hypothek sowie ein Bürge und eine Grundschuld auf einander treffen.
I. Mitbürgschaft
Beispiel 1 zum Wettlauf der Sicherungsgeber: A nimmt bei B ein Darlehen auf. B möchte Sicherheiten. Deshalb verbürgen sich C und D für die Verbindlichkeit des A. A kann nicht zahlen, sodass B sich an C wendet. C nimmt die Zahlung vor. C hat somit zunächst gegen A einen Anspruch aus übergegangenem Recht (cessio legis). Die Bürgschaft geht jedoch nicht gemäß § 774 I, 412, 401 BGB auf C über. Denn § 774 II BGB bestimmt, dass Mitbürgen nur nach § 426 I, II BGB als Gesamtschuldner haften. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nach Kopfteilen gehaftet wird. C kann D daher in hälftiger Höhe in Regress nehmen. Dies ist gesetzlich geregelt, damit kein Wettlauf der Sicherungsgeber entsteht.
II. Bürgschaft/Hypothek
Beispiel 2 zum Wettlauf der Sicherungsgeber: A nimmt bei B ein Darlehen auf. B möchte Sicherheiten. Daher verbürgt sich C für die Verbindlichkeit des A. Darüber hinaus bestellt D zur Absicherung der Forderung des B eine Hypothek an seinem Grundstück. A zahlt nicht. B wendet sich daher an C, der an B zahlt. Gegen A hat C wie bereits im Ausgangsfall einen Anspruch aus übergegangenem Recht in voller Höhe. Eigentlich müsste die Hypothek gemäß den §§ 774 I, 412, 401 BGB mit übergehen. Dann hätte C gegen D einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in voller Höhe, vgl. § 1147 BGB. Zahlt D jedoch zuerst, dann hätte er gegen C einen Anspruch aus den §§ 1143, 412, 401 BGB in voller Höhe, da hiernach akzessorische Sicherungsrechte wie die Bürgschaft mit übergehen. Dies würde somit zu einem Wettlauf der Sicherungsgeber führen. Ein solcher Wettlauf der Sicherungsgeber würde jedoch zu einem unbilligen Ergebnis führen, denn der Schnellere würde triumphieren. Um einen solchen Wettlauf der Sicherungsgeber zu vermeiden, werden die §§ 774 II, 426 BGB analog angewandt. Das bedeutet, dass sich derjenige, der zuerst zahlt, beim anderen in hälftiger Höhe erholen kann. Etwas anders gelagert ist der Fall, in welchem eine akzessorische Bürgschaft und eine abstrakte Grundschuld aufeinander treffen.
III. Bürgschaft/Grundschuld
Beispiel 3 zum Wettlauf der Sicherungsgeber: A nimmt bei B ein Darlehen auf. B möchte Sicherheiten. Deshalb verbürgt sich C für die Verbindlichkeit des A. Darüber hinaus bestellt D zur Absicherung der Forderung des B eine Grundschuld an seinem Grundstück. B wendet sich an C, der auch zahlt. C hat gegen A wiederum einen Anspruch aus übergegangenem Recht in voller Höhe. Von A wird häufig jedoch nichts zu holen sein. Allerdings ist die von D bestellte Grundschuld nicht akzessorisch und geht daher nicht mit der Forderung auf C über. C hätte daher gegen D keinen Anspruch. Wendet sich B zuerst an D und dieser zahlt auch, könnte man daran denken die §§ 1192 I, 1143 BGB heranzuziehen, sodass ein Ausgleichsanspruch nach § 774 II BGB analog vorläge. Allerdings ist § 1143 BGB gerade Ausdruck der Akzessorietät der Hypothek und somit für die Grundschuld nicht anwendbar. Dies führt dazu, dass derjenige, der zuerst zahlt, der Gekniffene ist. Mithin würde wieder ein Wettlauf der Sicherungsgeber vorliegen, allerdings in die andere Richtung. Auch dieses Ergebnis wäre unbillig. Um einen derartigen Wettlauf der Sicherungsgeber zu vermeiden, findet entweder eine analoge Anwendung des§ 774 II BGB statt oder es wird der allgemeine Entstehungstatbestand der Gesamtschuld nach § 421 BGB herangezogen. Beide Lösungen würden den Wettlauf der Sicherungsgeber verhindern und hätten einen hälftigen Ausgleichsanspruch des zuerst Zahlenden zur Folge.