Problem - Weiterfressender Mangel

Problem – Weiterfressender Mangel

Im Rahmen des § 823 I BGB kann sich ein weiterfressender Mangel als Problem bei der Rechtsgutsverletzung am Eigentum stellen. Beispiel: A verkauft B ein Fahrzeug. Dieses leidet an einem defekten Gaszug, wodurch das Auto gelegentlich von selbst beschleunigt. Deshalb fährt B gegen eine Mauer, sodass das Fahrzeug einen Totalschaden erleidet. Nun hat B gegen A einen Anspruch auf §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB. Fraglich ist, ob ein solcher weiterfressender Mangel zusätzlich einen Anspruch aus § 823 I BGB begründet.

Ein weiterfressender Mangel begründet dann auch einen deliktischen Anspruch, wenn Stoffungleichheit zwischen defektem Teil und intakter Restsache vorliegt. Stoffungleichheit besteht, wenn das defekte Teil, hier der Gaszug, und die intakte Restsache funktional abgrenzbar sind und das defekte Teil im Übrigen wirtschaftlich leicht austauschbar ist. Bezüglich der ursprünglich intakten Restsache kann man dann, wenn ein weiterfressender Mangel vorliegt zusätzlich Schadensersatz nach Deliktsrecht verlangen. Für den defekten Gaszug, der für die Beschleunigung zuständig ist und damit funktional abgrenzbar ist und im Übrigen auch wirtschaftlich leicht auszutauschen ist, gelten jedoch nur die Gewährleistungsansprüche.

Gegenbeispiel: A verkauft B ein Fahrzeug mit einer giftigen Legierung. Hier liegt kein weiterfressender Mangel vor. Denn man müsste das Fahrzeug einschmelzen, um die Giftstoffe zu isolieren. Daher ist keine funktionale Abgrenzbarkeit gegeben, ebenso wenig wie eine leichte wirtschaftliche Austauschbarkeit. In einem solchen Fall stehen B nur Gewährleistungsansprüche zu. Denn ein weiterfressender Mangel liegt nicht vor. Vielmehr hat B von Anfang an nur mangelhaftes Eigentum erworben. Die Frage, ob neben die Gewährleistungsansprüche noch ein Anspruch aus § 823 I BGB hinzutritt, spielt bei der Verjährung eine Rolle. Deliktische Ansprüche verjähren in drei Jahren, während die Ansprüche aus Gewährleistung bereits in zwei Jahren verjähren.

 

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