Problem - Verwerflicher Vertrauensbruch bei der Heimtücke
Problem – Verwerflicher Vertrauensbruch bei der Heimtücke
Im Rahmen des § 211 kann sich die Frage stellen, ob über die Kriterien der Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung auch noch ein verwerflicher Vertrauensbruch bei der Heimtücke zu fordern ist. Beispiel: Der A ist Auftragskiller und erschießt den B aus dem Hinterhalt, der damit überhaupt nicht gerechnet hat. A kennt B nicht persönlich. Fraglich ist nun, ob auch in diesem Fall ein Mord vorliegt.
I. Eine Ansicht (h.L.)
Die herrschende Lehre geht davon aus, dass bei der Heimtücke ein verwerflicher Vertrauensbruch gegeben sein muss und argumentiert mit der außergewöhnlichen Rechtsfolge der lebenslange Freiheitsstrafe beim Mord, die keine Milderungsmöglichkeiten vorsieht. Daher müsse die Vorschrift restriktiv ausgelegt werden. Außerdem enthalte der Wortlaut den Begriff Tücke und weise damit auf eine persönliche Beziehung zwischen Täter und Opfer hin. Folglich müsse man den anderen kennen, um heimtückisch handeln zu können. Ein verwerflicher Vertrauensbruch müsste nach dieser Ansicht bei der Heimtücke mithin immer gegeben sein.
II. Andere Ansicht (BGH)
Ein verwerflicher Vertrauensbruch wird vom Bundesgerichtshof hingegen abgelehnt. Hierdurch würden bestimmte Täter, wie beispielsweise der Auftragskiller oder der sozial Geächtete, privilegiert. Eine solche Besserstellung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Zudem gebe es die Möglichkeit einer Korrektur über die sogenannte Rechtsfolgenlösung, mit der die Rechtsprechung bestimmte unbillige Ergebnisse, etwa im Rahmen der Verdeckungsabsicht oder der Heimtücke korrigiert. Beispiel: Haustyrannenmord. Nach dem BGH ist ein verwerflicher Vertrauensbruch bei der Heimtücke somit entbehrlich.