Problem - Versammlungszweck

Problem – Versammlungszweck

Im Rahmen der Versammlungsfreiheit kann sich beim sachlichen Schutzbereich der Versammlungszweck als Problem stellen. Fraglich ist somit, welcher Zweck mit der Ansammlung verfolgt werden muss, damit eine Versammlung vorliegt.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass jeder Versammlungszweck ausreiche. Begründet wird dies mit Art. 2 I GG. Denn die Versammlung sei nichts anderes als die Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit in der Gruppe.

II. Andere Ansicht

Eine weitere Ansicht verlangt hingegen, dass ein politischer Versammlungszweck gegeben sein müsse. Als Argument wird die Entstehungsgeschichte der Versammlungsfreiheit angeführt. Diese betraf ursprünglich die Möglichkeit des Volkes, an der öffentlichen Willensbildung mitzuwirken.

III. Andere Ansicht

Die letzte Ansicht verlangt, lässt aber auch ausreichen, dass ein kommunikativer Versammlungszweck verfolgt werde. Argumentiert wird mit Art. 5 I 1 GG. Denn im Grunde sei die Versammlungsfreiheit nichts anderes als die Ausübung der Meinungsfreiheit in der Gruppe.

Beispiel 1: Auf der Straße ereignet sich ein Unfall. A und auch weitere Leute stürmen aus ihren Häusern, um zu gaffen. Es bildet sich eine Gruppe, die sich auch über das Geschehen austauscht. Nach allen Auffassungen liegt mangels Versammlungszwecks keine Versammlung vor. Denn eine Versammlung wird definiert als Ansammlung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Bloßes Gaffen führt jedoch noch nicht zu einer inneren Verbundenheit. Es ist vielmehr die zufällige gleichzeitige Anwesenheit an einem bestimmten Ort anlässlich eines bestimmten Ereignisses.

Beispiel 2: A trifft sich mit einigen Freunden, um gegen unhaltbare Zustände in der Juristenausbildung zu demonstrieren. Nach allen Auffassungen ist ein Versammlungszweck gegeben. Insbesondere liegt auch ein politischer, öffentlicher Zweck vor, da es genügt, dass ein Teilausschnitt der gesellschaftlichen Wirklichkeit thematisiert wird.

Beispiel 3: Gesellschafterversammlung. Hier ist nach der zweiten Ansicht ein legitimer Versammlungszweck nicht gegeben, da nur privatwirtschaftlich diskutiert wird.

Beispiel 4: Loveparade. Hier mangelt es nach der zweiten und dritten Meinung an einem Versammlungszweck. Zwar mag in den Anfängen der Loveparade ein politischer Versammlungszweck vorgelegen haben (Gegenentwurf zur gesellschaftlichen Konfliktlösung). Dies wird zum heutigen Zeitpunkt jedoch verneint werden müssen. Auch fehlt es an einem kommunikativen Versammlungszweck. Es ist wohl noch nicht einmal ein Zurschaustellen und Ausleben eines geteilten Lebensgefühls erfüllt. Vielmehr hören viele Menschen im Gehen Musik und tanzen dazu. Die Loveparade ist, da ein Versammlungszweck fehlt, keine Versammlung. Es geht somit um eine wegerechtliche Sondernutzung, sodass die Veranstalter als Folge die Reinigungskosten selbst tragen müssen.

 

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