Problem - Vermögensbegriff
Problem, Beispiel und Ansichten zum Vermögensbegriff
Der Vermögensbegriff kann beim Betrug (§ 263 StGB) sowohl bei der Vermögengsverfügunug als auch beim Vermögensschaden auftauchen. Er ist aber nicht nur beim Betrug relevant, sondern auch bei anderen Tatbeständen, die eine Vermögensverfügung oder einen Vermögensschaden voraussetzen, bspw. bei der Erpressung (§ 253 StGB) oder der Untreue (§ 266 StGB). Dies gilt darüber hinaus auch für Delikte, die darauf aufbauen, wie beispielsweise die Räuberische Erpressung, der Computerbetrug und ähnliches.
Beispiel: Eine Frau möchte ihren Mann loswerden und beauftragt deshalb einen Killer. Dieser verlangt 20.000 Euro, woraufhin sie ihm zur Auftragsausführung einen Vorschuss i.H.v. 10.000 Euro zahlt. Der vermeintliche Auftragskiller nimmt das Geld an sich und macht sich aus dem Staub, ohne den Auftrag auszuführen. Fraglich ist nun, ob der gezahlte Vorschuss auch von dem Vermögensbegriff des § 263 StGB erfasst ist.
I. Eine Ansicht (BGH): Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff
Der BGH vertritt einen rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff. Zum Vermögen gehören somit alle geldwerten Güter. In Bezug auf das Beispiel wären die 10.000 Euro somit von dem zu schützenden Vermögen i.S.d. § 263 StGB erfasst. Als Argument wird angeführt, dass es keine rechtsfreien Räume geben dürfe, insbesondere nicht im Ganovenmilieu.
II. Andere Ansicht (h.L): Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
Die Literatur nimmt hingegen einen juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff an und erweitert damit den Vermögensbegriff des BGH. Zum Vermögen gehören danach alle geldwerten Güter unter dem Schutze der Rechtsordnung. Argumentiert wird mit der Einheitlichkeit der Rechtsordnung.
Im vorliegenden Fall läge mithin kein Betrug vor, da das Geschäft nichtig oder zumindest sittenwidrig sei. Das, was auf der einen Seite verboten sei, könne auf der anderen Seite nicht zu einer strafrechtlichen Konsequenz führen.