Problem - Unechte Vertrauensfrage, Art. 68 GG

Problem – Unechte Vertrauensfrage, Art. 68 GG

Die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers ist in Art. 68 GG normiert. Hiernach ist Ziel der Vertrauensfrage, das Vertrauen ausgesprochen zu bekommen, um wieder handlungsfähig zu sein. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, regelt Art. 68 GG, dass der Bundestag auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch den Bundespräsidenten aufgelöst werden kann.

Hierbei ist es problematisch, wenn die Vertrauensfrage nicht mit dem Ziel gestellt wird, das Vertrauen ausgesprochen zu bekommen, sondern mit dem Ziel, das Misstrauen ausgesprochen zu bekommen, beispielsweise weil die Umfrageergebnisse gerade gut sind. Dies wird auch unechte Vertrauensfrage genannt. Ob eine solche unechte Vertrauensfrage zulässig ist, wird unterschiedlich gesehen.

I. Lage politischer Instabilität

Eine unechte Vertrauensfrage ist nach dem Bundesverfassungsgericht dann zulässig, wenn eine Lage politischer Instabilität gegeben ist. Eine unechte Vertrauensfrage setzt also insbesondere voraus, dass  keine regelmäßigen Mehrheiten erzielt werden, um Gesetzgebungsverfahren durchzubringen.

II. Einschätzungsprärogative des Bundeskanzlers

Bei der Frage, ob eine solche Lage politischer Instabilität besteht, kommt dem Bundeskanzler jedoch eine Einschätzungsprärogative zu („Niemand weiß besser als der Kapitän, wann das Schiff am sinken ist.“). Liegt eine unechte Vertrauensfrage vor, bedeutet dies vor allem, dass der Bundespräsident in der Sache nicht prüfen darf, ob eine solche Lage gegeben ist. Nur in Evidenzfällen darf der Bundespräsident nach allgemeinen Regeln dem Vorschlag des Kanzlers widersprechen.

 

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