Problem - Unbeweglicher Gegenstand als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB

Problem – Unbeweglicher Gegenstand als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB

Im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung kann sich das Problem stellen, ob ein unbeweglicher Gegenstand als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB angesehen werden kann. Beispiel:
Jemand schlägt den Kopf eines anderen gegen eine Hauswand oder an den Bordstein.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass ein unbeweglicher Gegenstand nicht als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB zu qualifizieren sei und argumentiert hierbei mit dem Wortlaut der Norm. Die Körperverletzung solle „mittels“ eines gefährlichen Werkzeugs zugefügt werden. Dies suggeriere, dass man den Gegenstand in die Hand nehmen bzw. ihn gegen den Körper des anderen führen müsse. Außerdem sei ein „anderes“ gefährliches Werkzeug verlangt. Dies nehme Bezug auf Waffen. Waffen seien immer bewegliche Gegenstände, also müsse dies auch für das gefährliche Werkzeug gelten. Zudem deute der Wortsinn – Werkzeug – eine Beweglichkeit an.

II. Andere Ansicht

Die Gegenauffassung nimmt hingegen an, dass auch ein unbeweglicher Gegenstand als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB qualifiziert werden könne und argumentiert dabei kriminalpolitisch. Auch ein unbeweglicher Gegenstand könne als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB gelten, da es keinen Unterschied mache, ob jemand den Kopf eines anderen gegen die Wand schlage oder einen Stein aus der Wand nehme und diesen gegen den Kopf des Opfers führt. Es werde das gleiche Unrecht verwirklicht. Mithin kann nach der Gegenauffassung auch ein unbeweglicher Gegenstand als qualifiziertes Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB angesehen werden.

 

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