Problem - Unbeweglicher Gegenstand als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB

Problem – Unbeweglicher Gegenstand als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB

Im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB stellt sich das Problem, ob auch ein unbeweglicher Gegenstand als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB qualifiziert werden kann.

Beispiel:
Der Täter schlägt den Kopf des Opfers gegen eine Hauswand oder auf einen Bordstein.

I. Andere Ansicht (aA)

Nach einer Ansicht kann auch ein unbeweglicher Gegenstand als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB angesehen werden. Die Argumentation ist vor allem kriminalpolitisch geprägt.
Es mache keinen Unterschied, ob der Täter einen Stein aus der Wand herausbricht und damit zuschlägt oder ob er den Kopf des Opfers unmittelbar gegen die Wand schlägt. In beiden Fällen werde dasselbe Unrecht verwirklicht und dieselbe Gefährlichkeit für das Opfer begründet.
Daher sei auch ein unbeweglicher Gegenstand als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB anzusehen.

II. Herrschende Meinung (hM)

Die herrschende Meinung verneint hingegen, dass unbewegliche Gegenstände als gefährliche Werkzeuge i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB qualifiziert werden können.

Sie argumentiert maßgeblich mit dem Wortlaut der Norm, der im Strafrecht die absolute Auslegungsgrenze bildet.
§ 224 I Nr. 2 StGB verlangt, dass die Körperverletzung „mittels“ einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen wird. Das Merkmal „mittels“ setzt voraus, dass der Gegenstand aktiv geführt oder bewegt wird.

Zudem spricht der Wortlaut von einer „Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug“. Das Merkmal „anderes“ knüpft systematisch an den Waffenbegriff an. Waffen sind stets bewegliche Gegenstände, sodass auch das gefährliche Werkzeug beweglich sein müsse.

Schließlich deutet bereits der allgemeine Wortsinn des Begriffs „Werkzeug“ auf einen in sich abgeschlossenen, beweglichen Gegenstand hin.

III. Ergebnis

Nach herrschender Meinung stellen unbewegliche Gegenstände wie Hauswände oder Bordsteine keine gefährlichen Werkzeuge i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB dar.

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