Problem - Teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB
Problem - Teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB
Beispiel: A verkauft B ein Auto mit defekten Bremsen. A repariert die Bremsentrotz Aufforderung des B nicht. Noch bevor B den Rücktritt erklärt, beschädigt er das Fahrzeug leicht fahrlässig. Nunmehr erklärt B den Rücktritt und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises von A. A möchte das Auto zurück und verlangt darüber hinaus Wertersatz für die Beschädigung.
Die Anspruchsgrundlage hierfür wäre §§ 437 Nr. 2 1. Fall, 346 II BGB, dessen Voraussetzungen hier auch grundsätzlich vorliegen. Möglicherweise ist der Wertersatzanspruch des A gegen B jedoch gemäß § 346 III Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein Wertersatzanspruch dann ausscheidet, soweit der Schuldner im Rahmen des § 277 BGB lediglich leicht fahrlässig (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) gehandelt hat. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Ausschlussgrund seinerseits teleologisch zu reduzieren ist. Dies ist umstritten.
Eine Ansicht
Eine hierzu vertretene Ansicht verneint eine teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB. Danach wäre der Wertersatzanspruch generell ausgeschlossen.
Andere Ansicht
Eine weitere Ansicht reduziert die Vorschrift teleologisch, und zwar ab Kenntnis vom Rücktritt. Im Beispielsfall würde B somit auf Wertersatz haften.
Weitere Ansicht
Eine weitere Ansicht bejaht ebenfalls die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB, und zwar ab Kennenmüssen des Rücktrittsgrundes. Auch nach dieser Ansicht wäre im Beispielsfall der Wertersatz nicht ausgeschlossen.
Stellungnahme
Für die erste Ansicht spricht der Wortlaut der §§ 346 III Nr. 3, 277 BGB. Danach ist der Wertersatzanspruch bei Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt ausgeschlossen. Für die zweite Ansicht spricht, dass in solchen Fällen wie dem Beispielsfalls die Schutzbedürftigkeit fehlt. Auch die Systematik spricht für die zweite Ansicht: Auch beim vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht gibt es eine vergleichbare “Vorwarnung”, dass der Leistungsgegenstand jederzeit zurückgewährt werden kann. Für die letzte Ansicht spricht das Argument, dass der nachlässig Handelnde nicht privilegiert werden darf, wenn er etwa keine positive Kenntnis vom Mangel hat, aber eine haben müsste.