Problem - Teleologische Reduktion bei §§ 239a, 239b StGB

Problem – Teleologische Reduktion bei §§ 239a, 239b StGB

Bei §§ 239a, 239b StGB kann eine teleologische Reduktion in Betracht kommen. Beispiel: A hält den B eine Schusswaffe vor den Kopf und sagt: „Gib mir Dein Geld, sonst geht es dir ganz schlecht!“ Daraufhin gibt B dem A Geld. Liegt hierin zusätzlich zum Raub bzw. zu einer räuberischen Erpressung auch ein erpresserischer Menschenraub? Dieses Problematik stellt keinen Streitstand dar. Es geht vielmehr darum, eine teleologische Reduktion bei §§ 239a, 239b StGB zu erkennen und richtig darzustellen. Bei dem erpresserischen Menschenraub und der Geiselnahme handelt es sich um unvollkommen zweiaktige Delikte. Das bedeutet, dass es einen Akt gibt, der vollkommen ist (Entführen oder Sichbemächtigen), also tatsächlich vorliegen muss. Darüber hinaus existiert noch ein zweiter Akt, der muss nur in der Vorstellung des Täters bestehen, tatsächlich aber nicht vorliegen (Erpressen oder Nötigen). Dieser Akt ist unvollkommen, weil er nur versucht sein muss.

Eine teleologische Reduktion ist bei §§ 239a, 239b StGB dann vorzunehmen, wenn der erste Akt mit dem zweiten Akt zusammenfällt. Beispiel: In der Bemächtigungshandlung ist gleichzeitig die Erpressungshandlung zu erblicken (Beispielsfall). Ob eine solche teleologische Reduktion bei §§ 239a, 239b StGB einschlägig ist, kann auch daran bemessen werden, ob, wenn man sich die Erpressung wegdenkt, noch etwas für das Sichbemächtigen übrig bleibt. Eine teleologische Reduktion ist in bestimmten Konstellationen bei §239a, 239b StGB deshalb vorzunehmen, weil andernfalls die Erpressungsstraftatbestände oder etwa die Vergewaltigung leer laufen würden. Eine teleologische Reduktion scheidet bei §§ 239a, 239b StGB hingegen aus, wenn eine sogenannte stabilisierte Lage gegeben ist. Dies ist immer dann gegeben, wenn das Sichbemächtigen über die Erpressung hinausgeht, also eine eigene Bedeutung hat. Eine solche stabilisierte Lage ist dann anzunehmen, wenn das Sichbemächtigen länger andauert oder über die Erpressung hinaus noch eine weitere Nötigung beabsichtig ist.

 

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