Problem - Sukzessive Mittäterschaft
Problem – Sukzessive Mittäterschaft
Sukzessive Mittäterschaft bedeutet wörtlich übersetzt eine "Stück für Stück" Mittäterschaft und liegt immer dann vor, wenn im übertragenen Sinne einer der beiden Täter bereits ein Stück des Weges gegangen ist und der andere später dazu stößt. Beispiel: A hat einen Gegenstand nach Einbruch in ein Haus entwendet und ist dabei, diesen Gegenstand heraus zu transportieren. Es liegt somit ein Diebstahl vor, der zwar vollendet, jedoch noch nicht beendet ist. Zu diesem Zeitpunkt kommt ein anderer hinzu, welcher gegen Zahlung eines hohen Obolus, die Hälfte des Erlöses, dazu bereit ist, erheblich mitzuhelfen, beispielsweise transportiert er die Ware ab. Nun stellt sich die Frage: Kann er, da die Tat schon vollendet ist, noch Mittäter werden, ist also eine sukzessive Mittäterschaft möglich? Die sukzessive Mittäterschaft spielt auf der Zeitschiene des Strafrechts zwischen jeweils Erfolg und Beendigung der Tat eine Rolle.
I. Eine Ansicht (h.L.)
Die herrschende Lehre lehnt die sukzessive Mittäterschaft ab, da es keinen dolus subsequens, also keinen rückwirkenden Vorsatz geben könne. Denn die Sache sei schließlich bereits weggenommen. Ebenso käme niemand auf die Idee, jemanden, der nach einer Tötung eines Menschen zu dem Täter geht und sagt, er habe dies gut gemacht, diese Person wegen mittäterschaftlicher Tötung zu bestrafen. Ferner liege keine Tatherrschaft vor, der Hinzukommende könne das Geschehen nicht steuernd lenkend in den Händen halten, wenn dieses bereits abgeschlossen sei.
II. Andere Ansicht (BGH)
Der BGH bejaht die sukzessive Mittäterschaft hingegen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die sukzessive Täterschaft sei dann gegeben, wenn der Dazustoßende Kenntnis von der Tat habe, diese billige, also gutheiße und irgendeinen Tatbeitrag leiste. Das Argument des BGH ist ein praktisches. Das Delikt sei lediglich rechtlich, jedoch nicht tatsächlich abgeschlossen. Nur weil beim Diebstahl Vollendung und Beendigung auseinander fallen, könne dies aufgrund des rechtlichen Abschlusses der Tat nicht zur Verneinung der Mittäterschaft führen.