Problem - Scheingeheißperson

Problem - Scheingeheißperson

Im Rahmen der §§ 929 S. 1, 932 BGB kann sich das Problem der Scheingeheißperson beim Rechtsscheinstatbestand stellen. Geheißperson ist eine Person, die sich in Bezug auf einen Erwerbsvorgang den Weisungen des Veräußerers oder Erwerbers punktuell unterordnet. Bei der Scheingeheißperson liegt hingegen der Fall vor, dass nur nach dem äußeren Eindruck die Person sich den Weisungen unterordnet, im tiefsten Inneren tut sie dies jedoch nicht und irrt über die eigene Rolle bei dem Rechtsgeschäft.
Beispiel: A verkauft dem B ein Fahrzeug und übereignet es auch, wobei die Übergabe in der Form erfolgt, dass der wahre Eigentümer C dem B das Fahrzeug gibt. A und C haben vereinbart, dass der C immer dann, wenn der A einen Käufer findet, dem potentiellen Käufer das Fahrzeug zur Ansicht zur Verfügung stellt. C weiß nicht, dass A schon Fakten geschaffen hat. B glaubt, dass der C ihm das Fahrzeug auf Anweisung des A zum Zwecke der Übereignung gibt. C glaubt, dass er dem B das Fahrzeug nur zur Ansicht gibt. Nun möchte C das Fahrzeug zurück.

Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 985 BGB ergeben, birgt jedoch das Problem der Scheingeheißperson.

I. Besitz des B

Hier ist B unmittelbarer Besitzer der Sache nach § 854 BGB.

II. Eigentum des C

Weiterhin müsste C auch Eigentümer des Fahrzeugs sein.

1. Ursprünglich: C

Ursprünglich war C Eigentümer des Autos.

2. Eigentumserwerb des B von A, § 929 S. 1 BGB

Es könnte jedoch ein Eigentumserwerb des B von A gemäß § 929 S. 1 BGB stattgefunden haben. A und B haben sich mit dem Inhalt geeinigt, dass das Eigentum an dem Fahrzeug übergehen soll. Ebenfalls fand eine Übergabe unter der Beteiligung der Geheißperson des C statt. Zu diesem Zeitpunkt waren sich A und B auch einig. Nur hatte A keine Berechtigung zur Verfügung, da C Eigentümer war und A zur Verfügung nicht ermächtig hat. Ferner kommt ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach den §§ 929 S. 1, 932 BGB in Betracht.

a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes

Ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts liegt vor.

b) Rechtsscheinstatbestand

Jedoch müsste auch der Rechtsscheinstatbestand gegeben sein. Dies ist grundsätzlich der Besitz gemäß § 1006 I BGB. A hatte jedoch keinen Besitz an dem Fahrzeug, sondern C. Bei der Übergabe ist die Geheißperson anerkannt. Allerdings liegt hier eine Scheingeheißperson vor. Denn es stellt sich nur aus der Sicht des B so dar, dass C auf Weisung des A gehandelt hat, um die Sache zu übereignen. Aus der Sicht des C erfolgte die Übergabe zu Ansichtszwecken. C handelte somit als Scheingeheißperson. Fraglich ist, ob eine Scheingeheißperson für den Rechtsscheinstatbestand ausreicht.

aa) Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass eine Scheingeheißperson für einen gutgläubigen Erwerb nicht ausreicht und begründet dies mit dem Schutz des Eigentümers. Wenn dieser seine Rolle bei dem Rechtsgeschäft falsch einschätze und sich nicht den Weisungen eines anderen unterordnen wolle, verliere er sein Eigentum nicht. Eine Scheingeheißperson würde für den Rechtsscheinstatbestand nach dieser Ansicht somit nicht genügen.

bb) Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung erachtet hingegen eine Scheingeheißperson für ausreichend und führt hierfür den Verkehrsschutz als Argument an. Stelle es sich für den Erwerber so dar, dass der Übergebende Geheißperson des Veräußerers sei, müsse der Erwerber geschützt werden, auch wenn nur eine Scheingeheißperson vorliegt. Dies sei insbesondere konsequent, wenn man die Geheißperson als objektiven Anknüpfungspunkt akzeptiere. Dann müsse dies für den Rechtsscheinstatbestand ausreichen, auch wenn die übergebende Person subjektiv eine andere Einschätzung habe und damit nur Scheingeheißperson sei. Folgt man der herrschenden Meinung würde eine Scheingeheißperson für einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten genügen, sodass bei Gutgläubigkeit des Erwerbers und keinem Abhandenkommen ein Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten vorläge.

c) Gutgläubigkeit

Hier war B gutgläubig und C hatte das Eigentum zudem freiwillig aus der Hand gegeben.

d) Kein Abhandenkommen

III. Ergebnis

B hätte somit wirksam das Eigentum an dem Fahrzeug erworben, sodass C keinen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB hätte.

 

 

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