Problem - Schadenseintritt vor Rücktrittserklärung

Problem - Schadenseintritt vor Rücktrittserklärung

Beispiel: A verkauft B ein Auto mit defekten Bremsen. Noch bevor B den Rücktritt erklären kann, wird das Auto zerstört. Nunmehr erklärt B den Rücktritt und fordert den Kaufpreis von A zurück. B möchte seinerseits Schadensersatz, da er insbesondere das Fahrzeug mit Gewinn an einen Dritten hätte verkaufen können. A hat gegen B einen Wertersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 2 1. Fall, 346 II BGB. Dieser umfasst aber keinen entgangenen Gewinn. Grundsätzlich kann im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses auch Schadensersatz gelten gemacht werden, §§ 437 Nr. 3, 346 IV, 280 ff. BGB. Fraglich ist hierbei, ob ein solcher Schadensersatz in Betracht kommt. Dies ist umstritten.

Eine Ansicht

Eine Ansicht lehnt einen Schadensersatzanspruch vor Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses nach §§ 346 ff. BGB ab.

Andere Ansicht

Eine andere Ansicht bejaht einen solchen Schadensersatzanspruch, und zwar nach § 346 BGB analog.

Weitere Ansicht

Nach einer weiteren Ansicht besteht ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 280 ff. direkt (ohne Rückgriff auf § 346 IV BGB).

Stellungnahme

Für die erste Ansicht spricht der Wortlaut des § 346 IV BGB, der ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 I BGB erfordert. Dieses entsteht allerdings nur durch ein wirksam ausgeübtes Rücktrittsrecht, d.h. erst mit Rücktrittserklärung. Daneben spricht auch die Systematik für diese Ansicht, da § 346 IV BGB gerade nicht auf den Schadensersatzanspruch wegen anfänglicher Unmöglichkeit gem. § 311a BGB verweist. Daraus folgt, dass ein Schadensersatz nicht erfasst ist, bevor das (Rückgewähr-)Schuldverhältnis begonnen hat. Für die zweite Ansicht spricht die vergleichbare Interessenlage. Es darf keinen Unterschied machen, ob der Schaden zufällig vor oder nach Rücktrittserklärung eingetreten ist. Die wohl herrschende Meinung argumentiert mit der Vermeidung von Haftungslücken. Ein Rückgewährschuldverhältnis liegt nicht vor, ist aber wegen des Vorliegens eines Vertrages (z.B. Kaufvertrag) gar nicht erforderlich. Der Kaufvertrag verpflichtet zur Sorgfalt gegenüber Gegenständen, die planmäßig zurückgewährt werden könnten.