Problem - Schadenseintritt vor Rücktritt, §§ 437 Nr. 2 1. Fall, 346 IV BGB
Problem - Schadenseintritt vor Rücktritt, §§ 437 Nr. 2 1. Fall, 346 IV BGB
Der Schadenseintritt vor Rücktritt kann sich im Rahmen der §§ 437 Nr. 2 1. Fall, 346 IV BGB als Problem stellen. Beispiel: A verkauft B ein mangelbehaftetes Fahrzeug. B erkennt nach Übergabe den Mangel und ist entschlossen zurückzutreten. Bevor B den Rücktritt erklärt, fährt er leicht fahrlässig gegen einen Baum, sodass ein Totalschaden entsteht. B tritt zurück, und A möchte von B Wertersatz dafür, dass B das Fahrzeug nicht zurück gewähren kann, und zudem Schadensersatz, da A schon einen Abkäufer hatte, der das Doppelte gezahlt hätte.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht verneint einen Schadensersatzanspruch bei Schadenseintritt vor Rücktritt und argumentiert mit dem Wortlaut und der Systematik des § 346 IV BGB. Dieser sehe als Schuldverhältnis ein Rückgewährschuldverhältnis vor. Dieses entstehe jedoch erst mit Erklärung des Rücktritts. Wenn aber der Schadenseintritt vor dem Rücktritt liege, dann gebe es kein Rückgewährschuldverhältnis. Insbesondere verweise § 346 IV BGB nicht auf § 311a II BGB. Für den Fall des Rücktritts liege bei Schadenseintritt vor Rücktritt eine anfängliche Unmöglichkeit vor. Aus dem fehlenden Verweis lasse sich schließen, dass Schadensersatzansprüche bei einem Schadenseintritt vor Rücktritt in Form der Unmöglichkeit nicht erfasst sein sollen.
II. Andere Ansicht
Eine weitere Ansicht wendet § 346 IV BGB bei einem Schadenseintritt vor Rücktritt aufgrund der Vergleichbarkeit analog an. Es könne keinen Unterschied machen, ob zufällig zuerst der Rücktritt erklärt werde und dann ein Schadenseintritt erfolgt oder Kenntnis vom Rücktrittsrecht bestehe und dann der Schadenseintritt vor Rücktritt passiere.
III. Weitere Ansicht
Die herrschende Meinung bejaht ebenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz bei einem Schadenseintritt vor Rücktritt, jedoch unter direktem Rückgriff auf die §§ 280 ff. BGB. Argumentiert wird damit, dass keine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage bestehe. § 346 IV BGB setze eindeutig ein Rückgewährschuldverhältnis voraus. Zur Vermeidung von Haftungslücken müsse jedoch ein Schadensersatzanspruch auch bei Schadenseintritt vor Rücktritt bestehen. Einziger Unterschied ist, dass bei dieser Ansicht auf den Kaufvertrag abgestellt wird. Denn wenn dieser noch bestehe, weil ein Rücktritt noch nicht erfolgt sei, dieser aber im Raume stehe, gebe es während des laufenden Kaufvertrags Pflichten, pfleglich mit der Sache umzugehen, die man alsbald zurück gewähren müsse.