Problem - Rosinentheorie

Problem – Rosinentheorie

Im Rahmen der Rechtsfolge der negativen Publizität kann sich die Rosinentheorie als Problem stellen. Die Rosinentheorie betrifft die Frage, ob sich jemand in ein und demselben Lebenssachverhalt sowohl auf den tatsächlichen Sachverhalt als auch auf § 15 I HGB berufen kann, oder ob er sich durchgängig und generell auf § 15 I HGB hinsichtlich aller Aspekte eines Sachverhalts berufen muss. Beispiel für die Relevanz der Rosinentheorie: Eine KG hat zwei Komplementäre, K1 und K2. Diese haften komplett und sind vertretungsbefugt. Vorliegend sind beide Komplementäre nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt. K2 scheidet aus der Gesellschaft aus. Danach schließt K1 im Namen der KG einen Kaufvertrag mit V. V ist gutgläubig hinsichtlich des Ausscheidens des zweiten Komplementärs. V möchte nun von K2 den Kaufpreis. Im Verlauf der Anspruchsprüfung wird sich die Relevanz der Rosinentheorie zeigen.


V könnte gegen K2 einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB i.V.m. den §§ 161 II, 124, 128 HGB.

§ 161 II HGB verweist für die KG auf die Vorschriften der OHG. Nach § 124 HGB kann die OHG selbst Anspruchsgegner, also Träger von Rechten und Pflichten sein. Nach § 128 HGB haften die Gesellschafter der OHG auch persönlich, also akzessorisch.

I. Anspruch entstanden

1. Gesellschaftsverbindlichkeit

Für die Entstehung des Anspruchs müsste zunächst eine Gesellschaftsverbindlichkeit entstanden sein. Dies wäre dann der Fall, wenn die KG wirksam durch K1 vertreten wurde.

a) Eigene Willenserklärung

b) Im fremden Namen

Vorliegend hat K1 eine eigene Willenserklärung im Namen der KG abgegeben.

c) Im Rahmen der Vertretungsmacht

Zudem müsste er auch im Rahmen der Vertretungsmacht gehandelt haben. Diese kann rechtsgeschäftlich, gesetzlich oder kraft Rechtsscheins entstehen.

aa) Rechtsgeschäftlich

bb) Gesetzlich

Hier kommt eine gesetzliche Vertretungsmacht nach den §§ 161 II, 125 II HGB in Betracht. § 125 HGB sieht vor, dass eine gemeinschaftliche Vertretungsmacht gilt. Danach könnten nur die beiden Komplementäre gemeinsam die KG vertreten. Vorliegend ist K2 jedoch ausgeschieden. Da K1 nunmehr der einzige Komplementär ist, kann er auch allein die KG vertreten.

cc) § 15 I HGB

Jedoch ist § 15 I HGB zu beachten, denn der Austritt des zweiten Komplementärs ist nicht ins Handelsregister eingetragen worden.

(1) Voraussetzungen

(a) Einzutragende Tatsache

Das Ausscheiden eines Komplementärs ist nach § 143 II HGB eine einzutragende Tatsache.

(b) Keine Eintragung

Der Austritt des K2 wurde auch nicht ins Handelsregister eingetragen.

(c) Keine Kenntnis des Gegners

Darüber hinaus hatte V von dem Ausscheiden des zweiten Komplementärs keine Kenntnis.

(d) Vorgang im Geschäftsverkehr

Zuletzt liegt mit dem Kaufvertrag auch ein Vorgang im Geschäftsverkehr vor.

(2) Rechtsfolge: negative Publizität

Die Rechtsfolge des § 15 I HGB ist die negative Publizität des Handelsregisters. Das, was nicht im Handelsregister steht, gilt danach als nicht geschehen. Das Ausscheiden des K2 würde mithin als nicht geschehen gelten. Das hieße ja bei Gesamtvertretungsmacht, dass K1 keine Vertretungsmacht gehabt hat. V möchte allerdings, dass der Vertrag zustande kommt. Hierzu ist die Freiwilligkeit im Rahmen des § 15 HGB zu beachten. V muss sich nicht auf § 15 I HGB berufen. Dies ist eine Schutzvorschrift, deren Schutz er nicht in Anspruch nehmen muss. Es bleibt mithin bei der gesetzlichen Vertretungsmacht.

2. Gesellschafterstatus

Ferner müsste neben der Gesellschaftsverpflichtung auch der Gesellschafterstatus des K2 gegeben sein. Dieser ist jedoch ausgeschieden. Auch an dieser Stelle könnte man § 15 I HGB in Erwägung ziehen, was dazu führen würde, dass das Ausscheiden als nicht geschehen gelten würde. An dieser Stelle taucht das Problem der Rosinentheorie auf. Denn noch oben hat V für die Frage, ob eine Vertretungsmacht vorliegt, auf den Schutz des § 15 I HGB verzichtet und will diesen nun bezüglich des Gesellschafterstatus des K2 in Anspruch nehmen. Fraglich ist, ob dies möglich ist, ob also eine solche Rosinentheorie anwendbar ist.

a) Eine Ansicht

Eine Ansicht verneint die Anwendbarkeit der Rosinentheorie. Man müsse sich schon für eine Variante entscheiden. Zwar habe der Betroffene ein Wahlrecht, er müsse dieses jedoch konsequent ausüben. Als Argument gegen die Rosinentheorie wird die ansonsten zutage tretende Widersprüchlichkeit angeführt. Daher müsse man sich für die wahre Rechtslage oder die Rechtsscheinslage entscheiden. Eine Rosinentheorie, nach der man nach Lust und Laune wählen könne, sei unzulässig.

b) Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung bejaht hingegen die Rosinentheorie. § 15 I HGB sei eine Schutzvorschrift und solle den Rechtsverkehr schützen. Komme nur zufällig in ein und demselben Sachverhalt zweimal die Frage des § 15 HGB auf, dürfe dies nicht zum Nachteil des geschützten Rechtsverkehrs gereichen. Überall dort, wo der Gegner des Schutzes bedürfe, könne er sich auf § 15 I HGB berufen. Folgt man der herrschenden Meinung und bejaht die Rosinentheorie, gilt § 15 I HGB für den Gesellschafterstatus des K2.

II. Anspruch nicht erloschen

III. Anspruch durchsetzbar

Da der Anspruch darüber hinaus nicht erloschen und auch durchsetzbar ist, hat V gegen K2 einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB i.V.m. § 161 II, 124, 128 HGB.

 

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