Problem - Rechtmäßigkeit des Weisungsinhalts
Problem – Rechtmäßigkeit des Weisungsinhalts
Im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit einer Weisung stellt sich das Problem der Rechtmäßigkeit des Weisungsinhalts. Fraglich ist somit, ob eine Rechtmäßigkeit des Weisungsinhalts erforderlich ist, damit die Weisung ihrerseits verfassungsgemäß ist. Beispiel: Ein Bundesminister weist einen Landesminister an, das Atomgesetz auf eine bestimmte Art und Weise auszuführen. Dabei übersieht er jedoch, dass der Landesminister mit seiner Einschätzung der Ausführung des Atomgesetzes im Recht ist. Er hat den Landesminister somit angewiesen, das Atomgesetz in rechtswidriger Weise auszuführen.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht verlangt die Rechtmäßigkeit des Weisungsinhalts. Dies wird mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 I, III GG begründet. Sei der Weisungsinhalt rechtswidrig, verstoße dies gegen das Rechtsstaatsprinzip, sodass bereits deshalb Weisungen verfassungswidrig seien. Die Rechtmäßigkeit des Weisungsinhalts sei daher Vorraussetzung der Verfassungsmäßigkeit der Weisung selbst.
II. Andere Ansicht (h.M.)
Die herrschende Meinung dagegen geht davon aus, dass die Rechtmäßigkeit des Weisungsinhalts für die Verfassungsmäßigkeit der Weisung unerheblich sei. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Weisungsinhalts müsse zwischen Wahrnehmungs- und Sachkompetenz differenziert werden. Bildlich gesehen sei die Wahrnehmungskompetenz der Arm und die Sachkompetenz der Kopf. Im Rahmen der Auftragsverwaltung stelle daher der Bund den Kopf und das Land den ausführende Arm dar. Zwar borge dieser häufig dem Land auch den Kopf. In dem Moment, in dem der Bund eine Weisung ausspreche, ziehe er jedoch den Kopf wieder an sich, sodass das Land lediglich den ausführenden Arm darstelle. Es verletze somit keine Rechte des Landes, wenn der Bund von seinem Weisungsrecht Gebrauch mache. Das Land habe folglich das zu tun, was der Bund sage. Dies folge auch daraus, dass, wenn der Bund das Land anweise, im Zweifel der Bund auch für dieses Verhalten hafte. Hiernach wäre die Rechtmäßigkeit des Weisungsinhalts keine Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit einer Weisung.