Problem - Mittelbarer Nebenbesitz

Problem – Mittelbarer Nebenbesitz

Im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs nach den §§ 931, 934 BGB kann sich im Rahmen des § 934 BGB ein mittelbarer Nebenbesitz als Problem stellen. Beispiel: A verkauft dem B unter Eigentumsvorbehalt ein Auto und übereignet es nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB. Die Übereignung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. B zahlt nicht den vollständigen Kaufpreis. Stattdessen nimmt er bei C ein Darlehen auf und übereignet das Fahrzeug zur Sicherheit, §§ 929 S. 1, 930 BGB, wobei als Übergabesurrogat ein Leihvertrag vereinbart wird. B bleibt unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs. C nimmt ein Darlehen bei D auf und übereignet das Fahrzeug nach den §§ 929 S. 1, 931 BGB durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs. Nun stellt sich die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und wie sich ein mittelbarer Nebenbesitz als Problem auswirkt.

I. Ursprünglich: A

Ursprünglich war A Eigentümer des Fahrzeugs.

II. Eigentumserwerb des B, § 929 S. 1 BGB

Er könnte sein Eigentum jedoch an B nach den §§ 929 S. 1 BGB verloren haben. Die Einigung war jedoch aufschiebend bedingt und die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung ist nicht eingetreten, sodass B das Eigentum an dem Fahrzeug mangels wirksamer Einigung nicht erworben hat.

III. Eigentumserwerb des C, §§ 929 S. 1, 930 BGB

Hier könnte C jedoch das Eigentum nach den §§ 929 S. 1, 930 BGB erworben haben. Allerdings war B zum Zeitpunkt der Einigung nicht Eigentümer des Fahrzeugs, sodass die Übereignung an der fehlenden Berechtigung scheitert. Es könnte jedoch ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten nach den §§ 930, 933 BGB stattgefunden haben. § 933 BGB setzt eine Übergabe der Sache voraus. Die ist hier aufgrund der Sicherungsübereignung gerade nicht erfolgt.

IV. Eigentumserwerb des D, §§ 929 S. 1, 931 BGB

Jedoch könnte D das Eigentum an dem Fahrzeug von C gemäß den §§ 929 S. 1, 931 BGB erworben haben.

1. Einigung

Hier liegt eine Einigung zwischen C und D über den Eigentumsübergang vor.

2. Übergabesurrogat

Auch ist ein Übergabesurrogat in Form der Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegeben. Dieser besteht in dem Herausgabeanspruch des C gegen B aus  dem Leihvertrag, welcher von C an D abgetreten wurde.

3. Einigsein

C und D waren sich zum Zeitpunkt der Abtretung auch einig.

4. Berechtigung

Jedoch war C nicht Eigentümer und auch sonst nicht berechtigt, sodass es an einer Berechtigung fehlt.

5. Gutgläubiger Erwerb, §§ 931, 934 BGB

Möglicherweise hat D das Eigentum gutgläubig vom Nichtberechtigten nach den §§ 931, 934 BGB erworben.

a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

Ein dafür erforderliches Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts liegt im Beispielsfall vor.

b) Rechtsscheinstatbestand

Auch war C zum Zeitpunkt der Übereignung an D aufgrund des Leihvertrags mit B mittelbarer Besitzer. Mithin hätte D eigentlich mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs Eigentum an dem Fahrzeug gemäß den §§ 931, 934 1. Fall BGB erworben. Allerdings gibt es in der Umlaufbahn noch den A. A ist Vorbehaltsverkäufer und kann, wenn die Kaufpreisraten von B nicht gezahlt werden, zurücktreten und die Sache von B herausverlangen. Ihm steht somit ein potentieller Herausgabeanspruch aus den §§ 449 II, 346 I BGB zu. Folglich gibt es zwei Personen mit mittelbarem Besitz. Fraglich ist jedoch, ob ein solcher mittelbarer Nebenbesitz möglich ist.

aa) Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass ein mittelbarer Nebenbesitz nicht möglich sei. Wenn nach dieser Ansicht ein mittelbarer Nebenbesitz ausscheidet, kann es nur einen mittelbaren Besitzer geben. Da der Besitz eine tatsächliche Position ist, würde dies für den Beispielsfall bedeuten, dass B sich durch die Vereinbarung mit C über die Leihe von A abgewendet hat, sodass C mittelbarer Besitzer des Fahrzeugs geworden wäre und D aufgrund dieses Rechtsscheinstatbestands das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hätte. Ein mittelbarer Nebenbesitz wird mit dem Schutz des Erwerbers verneint, welcher auf den Rechtsscheinstatbestand des mittelbaren Besitzes des Veräußerers vertrauen dürfen müsse. Wird ein mittelbarer Nebenbesitz verneint, ist ein gutgläubiger Erwerb zu Lasten des wahren Eigentümers somit möglich.

bb) Andere Ansicht

Die andere Ansicht geht hingegen davon aus, dass ein mittelbarer Nebenbesitz möglich ist. Ein mittelbarer Nebenbesitz wird mit dem Argument bejaht, dass der wahre Eigentümer geschützt werden müsse. Wenn sich B mehrdeutig verhalte, könne dies nicht zu Lasten des A gehen. Gibt es zwei Personen, die gleichwertig nebeneinander den mittelbaren Besitz haben, dann ist A neben seiner Stellung als mittelbarer Besitzer zusätzlich noch Eigentümer. Somit ist er dichter an der Sache dran als C, der nur mittelbarer Besitzer ist. Es wäre somit in der Person des C kein ausreichender Rechtsscheinstatbestand entstanden, der es rechtfertigen würde, dass D zu Lasten des A Eigentum erwerben könnte.

6. Ergebnis

Folgt man dieser Ansicht, läge ein mittelbarer Nebenbesitz vor, sodass D von C kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben hätte und A immer noch Eigentümer wäre.

 

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