Problem - Ermächtigungsgrundlage bei der Leistungsverwaltung
Problem - Ermächtigungsgrundlage bei der Leistungsverwaltung
Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsaktes kann sich das Problem der Ermächtigungsgrundlage bei der Leistungsverwaltung stellen. Fraglich ist somit, ob nicht nur im Rahmen der Eingriffsverwaltung, sondern auch bei Verwaltungsakten der Leistungsverwaltung eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist. Beispiel: A bekommt ein Stipendium bewilligt. Hier stellt sich die Frage, ob die Behörde, um das Stipendium bewilligen zu können, einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, ob also der Gesetzgeber tätig geworden sein muss.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht verlangt auch bei der Leistungsverwaltung eine Ermächtigungsgrundlage, in der die einzelnen Vergabebedingungen geregelt sind.
II. Andere Ansicht (herrschende Meinung)
Die herrschende Meinung verneint das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage im Rahmen der Leistungsverwaltung, sondern lässt die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan ausreichen.
III. Stellungnahme
Argumentiert wird der ersten Ansicht nach damit, dass die Leistungsverwaltung nicht neutral sei. Des einen Freud sei des anderen Leid. Erhalte ein Unternehmen eine Subvention, habe der Konkurrent das Nachsehen. Wenn die Leistungsverwaltung zumindest mittelbar Eingriffe vornehme bzw. Nachteile begründe, müssten für die Leistungsverwaltung die gleichen Grundsätze wie für die Eingriffsverwaltung gelten, insbesondere der Vorbehalt des Gesetzes. Daher bedürfe es einer Ermächtigungsgrundlage auch im Rahmen der Leistungsverwaltung. Die andere Ansicht wird mit der Praktikabilität begründet. Grundsätzlich beschwert man sich, es gebe zu viele Gesetze in Deutschland. Bedürfe es für jede kleine Leistung eines förmlichen Gesetzes, bräuchte man statt 600 Abgeordneten vielmehr 6000 Abgeordnete, um für jede Leistung ein Gesetz zu verabschieden. Daher sei eine Ermächtigungsgrundlage bei der Leistungsverwaltung entbehrlich. Im Übrigen greife zusätzlich der Vorrang des Gesetzes. Dies bedeute, dass die Leistungsverwaltung auch ohne Ermächtigungsgrundlage an Gesetz und Recht gebunden sei, insbesondere an den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG.