Problem - Beteiligung durch Unterlassen

Problem - Beteiligung durch Unterlassen

Bei dem Problem der Beteiligung durch Unterlassen geht es um die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, auch als sogenannte „Unterlassungsnebentäterschaft“ bezeichnet. Beispiel für das Problem der Beteiligung durch Unterlassen: Der Ehemann prügelt sein Kind derart, dass dies nicht mehr im Rahmen des Erziehungsrechts ist. Die Mutter des Kindes sieht das und könnte auch einschreiten, tut dies aber nicht. Sie könnte sich daher gegebenenfalls durch eine Beteiligung durch Unterlassen strafbar gemacht haben, da sie Garantin ist. Fraglich ist bei der Beteiligung durch Unterlassen lediglich, ob sie Täterin oder nur Beihelferin durch Unterlassen ist. Bei der Beteiligung durch Unterlassen werden fünf Auffassungen vertreten.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass die Mutter stets Täterin ist. Dies wird damit begründet, dass immer, wenn die Voraussetzungen des § 13 StGB erfüllt sind, eine Pflicht aus der Garantenstellung besteht.

II. Andere Ansicht

Die gegenteilige Ansicht vertritt, dass in solchen Fällen stets eine Beihilfe gegeben ist, da der Unterlassende nur Randfigur des Geschehens sei.

III. Andere Ansicht (h.L)

Nach der herrschenden Lehre ist im Rahmen der Beteiligung durch Unterlassen derjenige Täter, der Tatherrschaft hat. Eine solche Tatherrschaft wird in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig zu verneinen sein. Argument der herrschenden Lehre ist, dass das Problem der Beteiligung durch Unterlassen genauso zu lösen ist wie die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Begehungsdelikt, nämlich durch die Frage nach der Tatherrschaft.

IV. Andere Ansicht (BGH)

Nach dem BGH ist Täter, wer Täterwillen hat. Damit löst auch die Rechtsprechung das Problem der Beteiligung durch Unterlassen wie im Rahmen des Begehungsdelikts mittels des Täterwillen. In diesem Fall müsste daher die Frage gestellt werden, ob die Mutter das Prügeln des Kindes durch den Vater gutheißt oder es ablehnt.

V. Andere Ansicht

Eine letzte Theorie differenziert im Rahmen der Beteiligung durch Unterlassen nach Art der Garantenstellung. Hiernach ist der Beschützergarant aufgrund seiner Nähe zum Rechtsgut immer Täter, der Überwachergarant aufgrund der größeren Distanz zum Rechtsgut immer Teilnehmer.

 

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