Problem - Abgrenzung § 249 - §§ 253 (255) StGB

Problem – Abgrenzung § 249 StGB - §§ 253 (255) StGB

Es kann sich das Problem der Abgrenzung von Raub und Erpressung bzw. räuberischer Erpressung stellen. Beispiel: Der A hält dem B eine Schusswaffe vor und sagt: „Gib mir die 300 Euro, die Du gerade abgehoben hast.“ Der B, eingeschüchtert durch die Pistole, hat keine Chance, sich körperlich zur Wehr zu setzen, und gibt dem A die verlangten 300 Euro. Fraglich ist nun, ob es sich hierbei um Raub oder eine räuberische Erpressung handelt.

I. Eine Ansicht (BGH)

Der BGH stellt bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung objektiv auf das äußere Erscheinungsbild ab. Er fordert bei den Erpressungsdelikten, §§ 253, 255 StGB, ein Handeln, Dulden oder Unterlassen. Außerdem sei der Raub gegenüber der Erpressung spezieller. Im vorliegenden Fall würde es sich um eine Erpressung handeln, da der B dem A das Geld gegeben hat. Als Argument für eine solche Abgrenzung wird zunächst angeführt, dass, wenn man auf das äußere Erscheinungsbild abstellt, der Raub besser nachweisbar sei. Weiterhin streitet für den BGH der klare Wortlaut der Erpressungsdelikte. In § 253 steht ausdrücklich ein Handeln, Dulden oder Unterlassen. Zudem argumentiert der BGH im Rahmen einer solchen derartigen Abgrenzung der Delikte mit der Vermeidbarkeit von Strafbarkeitslücken. Raub und räuberische Erpressung stünden in einem Spezialitätsverhältnis. Laut BGH ist die räuberische Erpressung somit Auffangtatbestand für den Raub. In jedem Raub stecke folglich auch eine räuberische Erpressung. Beispiel: Wenn jemand  ohne Zueignungsabsicht wegnimmt, läge kein Raub vor. Da sich laut Literatur Wegnahme und Erpressung aufgrund der geforderten Vermögensverfügung gegenseitig ausschließen, läge auch keine räuberische Erpressung vor. Nach dem BGH steckt jedoch in jeder Wegnahme auch die Duldung derselben, sodass der BGH im Ergebnis zur Erpressung kommt. Ansonsten entstünde eine nicht unerhebliche Strafbarkeitslücke,wie sich auch aus dem Umstand ergibt, dass die Erpressung auch in anderen schwerwiegenden Straftatbeständen Voraussetzung ist (§§ 316a, 239a StGB).

II. Andere Ansicht (h.L)

Die Literatur stellt zur Abgrenzung von Raub und Erpressung hingegen auf die innere Willensrichtung des Opfers ab und fordert bei der Erpressung eine Vermögensverfügung. Denn es bestünde zwischen Raub und Erpressung Exklusivität. Diese Straftatbestände schließen sich nach der Literatur mithin gegenseitig aus. Vorliegend läge somit ein Raub vor, da B von der Waffe eingeschüchtert im Hinblick auf den Gewahrsamswechsel keine Wahlmöglichkeit, keine Entscheidungsalternative hat. Nach innerer Willensrichtung wäre folglich eine Wegnahme gegeben. Argumentiert wird zugunsten einer solchen Abgrenzung zunächst mit der Strukturgleichheit zum Betrug. § 253 StGB und § 263 StGB seien beides Selbstschädigungsdelikte, welche von den Fremdschädigungsdelikten mittels Vermögensverfügung abgegrenzt werden müssten. Diese lese man in den § 263 StGB genauso hinein wie in den § 253 StGB. Zudem spreche für eine solche Abgrenzung beider Delikte die Systematik, denn der Raub stehe vor dem Tatbestand der Erpressung. Wäre der Raub spezieller, müsste er dahinter stehen. Außerdem ergäbe sich ein Wertungswiderspruch aus § 248b StGB. Der deutsche Gesetzgeber steht auf dem Standpunkt, dass die sogenannte Gebrauchsanmaßung grundsätzlich straffrei ist, mit Ausnahme der Gebrauchsanmaßung von Autos und Fahrrädern. Wenn man sich diesen Gegenstand durch Nötigungsmittel verschaffe, könne dies kein Raub sein, weil der Betroffene den Gegenstand zurückbringen wolle, also ohne Zueignungsabsicht handle. Es könne aber von der Wertung des § 248b StGB ausgehend auch keine Erpressung sein, da man so die Straflosigkeit umgehen würde.

 

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