(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Im Rahmen der Ausschlussgründe des Bereicherungsrechts kann sich das Problem des § 819 I BGB bei Minderjährigen stellen. Es geht hierbei um den Ausschluss der Entreicherungseinrede bei Bösgläubigkeit des Bereicherungsschuldners. Bekannt ist dieses Problem auch unter dem Flugreise-Fall. Beispiel: Der 16-Jährige M setzt sich in ein Flugzeug als blinder Passagier und lässt sich ohne Kenntnis und Einwilligung der Eltern von Hamburg nach New York befördern. Das Flugzeug war nicht voll besetzt. Nun verlangt die Fluggesellschaft von M ein Beförderungsentgelt von Hamburg nach New York.
Ein Anspruch aus Werkvertrag scheidet aus, da es entweder schon an einer Einigung mangelt oder die Einigung nach den §§ 106 ff. BGB unwirksam ist.
Ein Anwendungsersatz gemäß den § 683 S. 1, 670 BGB scheidet nach herrschender Meinung aus, da kein Fremdgeschäftsführungswillen vorliegt. Denn im Zweifel hatte die Fluggesellschaft keine Kenntnis davon, dass sich M im Flugzeug befunden hat.
Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 265a StGB ist nicht zielbringend, da der Schaden nur den Kerosinmehrverbrauch darstellt, wenn das Flugzeug nicht voll besetzt war.
Jedoch könnte ein Wertersatzanspruch gemäß § 812 I 1 1. Fall BGB in Betracht kommen.
M hat die Beförderung von Hamburg nach New York erlangt.
Dies geschah jedoch im Zweifel nicht durch Leistung, da M blinder Passagier war und ein genereller Beförderungswillen der Fluggesellschaft nicht vermutet werden kann.
Jedoch hat M die Beförderung in sonstiger Weise erlangt, sodass die Nichtleistungskondiktion einschlägig ist.
Da der Werkvertrag nichtig ist, besteht auch kein Rechtsgrund für das Erlangte.
Der Anspruch auf Wertersatz könnte jedoch nach § 818 III BGB ausgeschlossen sein, wenn M niemals bereichert war. Hier hätte M den Flug nicht sowieso getätigt, sodass es sich hierbei um sogenannte Luxusaufwendungen handelt. M war somit niemals bereichert. Allerdings ist die Einrede der Entreicherung nach § 819 I BGB ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsschuldner Kenntnis von dem fehlenden Rechtsgrund hatte. Hier stellt sich das Problem des § 819 I BGB bei Minderjährigen. Fraglich ist, ob im Rahmen des § 819 I BGB bei Minderjährigen auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter oder die des Minderjährigen abzustellen ist.
Eine Ansicht stellt im Rahmen des § 819 I BGB bei Minderjährigen stets auf den gesetzlichen Vertreter ab. Hier wussten die Eltern nichts von der Flugreise, sodass diese gutgläubig waren und die Einrede der Entreicherung nicht ausgeschlossen wäre. Begründet wird diese Ansicht mit dem Schutz des Minderjährigen. Stellt man im Rahmen des § 819 I BGB bei Minderjährigen auf die Kenntnis der Eltern ab, werden diese oft über das Handeln des Minderjährigen nicht Bescheid wissen, sodass der Minderjährige dadurch geschützt wird, dass er sich auf die Entreicherung berufen kann.
Eine andere Ansicht geht bei § 819 I BGB bei Minderjährigen davon aus, dass stets die Kenntnis des Minderjährigen maßgeblich ist. Hier wusste M, dass er blinder Passagier ist, sodass die Einrede der Entreicherung ausgeschlossen wäre. Argument für das Abstellen auf die Kenntnis des Minderjährigen bei § 819 I BG ist der Schutz des Bereicherungsgläubigers. Wenn die Kenntnis des Minderjährigen selbst maßgeblich sei, so wäre die Einrede der Entreicherung in den meisten Fällen ausgeschlossen, sodass der Gläubiger geschützt würde.
Die herrschende Meinung differenziert im Rahmen des § 819 I BGB bei Minderjährigen nach Art der Kondiktion. Bei der Leistungskondiktion soll aufgrund deren Nähe zum Vertragsrecht die Kenntnis der Eltern maßgeblich sein, bei der Nichtleistungskondiktion wegen der Nähe zum Deliktsrecht hingegen die Kenntnis des Minderjährigen. Bei der Leistungskondiktion gehe es um die Rückabwicklung eines Vertrags. Im Vertragsrecht sei jedoch nach den §§ 106 ff. BGB die Kenntnis der Eltern maßgeblich. Im Deliktsrecht komme es hingegen auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an, vgl. § 828 III BGB. Daher solle bei der Nichtleistungskondiktion die Kenntnis des Minderjährigen maßgeblich sein. Hier wird ein Anspruch aus der Nichtleistungskondiktion geprüft, sodass auf die Kenntnis des M abzustellen ist. Folgt man der herrschenden Meinung, ist die Einrede der Entreicherung vorliegend ausgeschlossen, da M Kenntnis vom mangelnden Rechtsgrund hatte.
Daher hat die Fluggesellschaft gegen M einen Anspruch auf Wertersatz nach den §§ 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB.