Primärpflichten im Kaufrecht, § 433 BGB
Primärpflichten im Kaufrecht, § 433 BGB
Die Primärpflichten im Kaufrecht sind in § 433 BGB geregelt.
Beispiel: A verkauft dem B ein Auto. Hierbei stellt sich die Frage, was Verkäufer und Käufer einander schulden.
I. Verkäufer
1. Übergabe und Eigentumsverschaffung, § 433 I 1 BGB
Der Verkäufer schuldet dem Käufer zunächst die Übergabe des Autos sowie die Eigentumsverschaffung i.S.d. §§ 929 ff. BGB
2. Mangelfreiheit, § 433 I 2 BGB
Daneben schuldet der Verkäufer dem Käufer die Mangelfreiheit, sodass z.B. die Bremsen funktionieren müssen, § 433 I 2 BGB. Die Mangelfreiheit der Kaufsache wird im Rahmen eines gesonderten Exkurses durchgegangen.
II. Käufer
1. Zahlung des Kaufpreises, § 433 II 1. Fall BGB
Der Käufer schuldet zunächst die Zahlung des Kaufpreises.
2.Abnahme der Kaufsache, § 433 II 2.Fall BGB
Zweitens schuldet der Käufer die Abnahme der Kaufsache. Dabei handelt es grundsätzlich um eine Nebenleistungspflicht, also eine Pflicht, die erfüllt werden muss, damit der andere seine Leistungspflicht erfüllen kann. Ausnahmsweise kann die Abnahmepflicht des Käufers auch als Hauptleistungspflicht ausgestaltet sein, Beispiel: Räumungsverkauf.