Polizeirechtliche Generalklausel, § 11 HSOG

Aufbau der Prüfung - Polizeirechtliche Generalklausel, § 11 HSOG

Die polizeirechtliche Generalklausel ist in § 11 HSOG geregelt. Beispiel: A läuft mit verdrehten Augen und erhobener Waffe Richtung Bank. Geschildert wird die Situation eines Banküberfalls. P ist Polizist und ruft: „Halt!“ Hier ist die Rechtmäßigkeit des ergangenen Verwaltungsaktes zu prüfen.

I. Ermächtigungsgrundlage

Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes setzt zunächst eine Ermächtigungsgrundlage voraus.

1. Spezialgesetz

Bevor auf die polizeirechtliche Generalklausel des § 11 HSOG zurückgegriffen werden kann, ist zu erörtern, ob nicht eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage greift. Beispiel: VersG. Solche spezialgesetzlichen Regelungen kommen im obigen Beispielsfall nicht in Betracht.

2. Standardmaßnahmen, §§ 12 ff. HSOG

Weiterhin ist zu prüfen, ob sogenannte Standardmaßnahmen gemäß den §§ 12 ff. HSOG vorliegen, da auch diese die polizeirechtliche Generalklausel verdrängen. Standardmaßnahmen sind ganz besonders bestimmte Ermächtigungsgrundlagen im grundrechtssensiblen Bereich. Beispiel: Sicherstellung, Betreten und Durchsuchen von Wohnungen.

3. Generalklausel, § 11 HSOG

Greift weder eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage noch eine Standardmaßnahme, ist die polizeirechtliche Generalklausel zu prüfen.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Die polizeirechtliche Generalklausel setzt in ihrer formellen Rechtmäßigkeit zunächst voraus, dass die Vorschriften für die Zuständigkeit, das Verfahren und die Form eingehalten worden sind. Grundsätzlich sind die allgemeinen Ordnungsbehörden zuständig, also diejenigen ohne Uniform, vgl. §§ 1, 2 HSOG. Die spezielle Zuständigkeit der Polizei ergibt sich aus den §§ 1, 2 HSOG dann, wenn es um eine unaufschiebbare Maßnahme geht, wenn also eine effektive Gefahrenabwehr durch die allgemeinen Ordnungsbehörden nicht möglich ist. Beispiel: Maßnahmen, die besonders schnell und/oder vor Ort erfolgen müssen. Im obigen Beispielsfall ist der Polizist somit zuständig.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Weiterhin fordert die polizeirechtliche Generalklausel, dass auch die materielle Rechtmäßigkeit gegeben ist.

1. Voraussetzungen

Es müssen mithin die Voraussetzungen des § 11 HSOG geprüft werden.

a) Schutzgut

Die polizeirechtliche Generalklausel erwähnt als Schutzgut die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung.

aa) Öffentliche Sicherheit

Im Beispielsfall sind das geschriebene Recht und Individualrechtsgüter als Teil der öffentlichen Sicherheit betroffen.

bb) Öffentliche Ordnung

b) Gefahr

Weiterhin verlangt die polizeirechtliche Generalklausel eine Gefahr für das Schutzgut. Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Im obigen Fall spricht alles dafür, dass A die Bank alsbald überfallen wird und die genannten Schutzgüter betroffen sind.

c) Ordnungspflichtigkeit, §§ 6, 7, 9 HSOG

Zuletzt fordert die polizeirechtliche Generalklausel die Ordnungspflichtigkeit des Betroffenen. Dies wird auch „Polizeipflichtigkeit“ oder „richtiger Störer“ genannt. Nach den §§ 6, 7, 9 HSOG geht es darum, dass der richtige Störer herangezogen wird. Beispiel: Gehen aufgrund von Baumängeln Gefahren vom Haus des B aus, darf nur gegen B vorgegangen werden, nicht gegen einen willkürlichen Dritten. Im obigen Fallbeispiel zum Banküberfall ist A Verhaltensstörer gemäß § 6 HSOG. Es können folglich nur gegenüber A Maßnahmen ergriffen werden.

2. Rechtsfolge: Ermessen       

Die polizeirechtliche Generalklausel räumt der Polizei auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen ein. Dieses Ermessen hat zwei Bezugspunkte, das Entschließungsermessen und das Auswahlermessen.

a) Entschließungsermessen ("Ob")

Zum einen räumt die polizeirechtliche Generalklausel ein Entschließungsermessen ein. Im Rahmen des Entschließungsermessens geht es um das „Ob“ des Einschreitens. Veranlassung zu dessen Erörterung besteht nur in wenigen Fällen, beispielsweise wenn die Behörde sich durch ein bestimmtes Vorverhalten in der Vergangenheit selbst gebunden hat und wegen Art. 3 I GG nicht handeln darf. Beispiel: Nichteinschreiten in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen in der Vergangenheit. Gleiches gilt, wenn eine Behörde in der Vergangenheit ein konkretes Verhalten genehmigt hat und später eine andere Behörde dieses Verhalten untersagt. Die Genehmigung der ersten Behörde entfaltet dann eine Bindungswirkung für die später handelnde Behörde.

b) Auswahlermessen ("Wie")

Die polizeirechtliche Generalklausel räumt zudem ein Auswahlermessen ein. Dies betrifft das „Wie“ des Einschreitens, und zwar bezüglich der Störerauswahl und hinsichtlich der Mittelauswahl.

aa) Störerauswahl

Der Prüfungspunkt der Störerauswahl wird nur dann relevant, wenn es mehrere Störer gibt. Beispiel: A schüttet giftiges Dioxin auf das Grundstück des B. Fraglich ist, gegen wen hier vorgegangen werden muss.

bb) Mittelauswahl

Bei der Mittelauswahl geht es um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, vgl. Art. 20 III GG. Die Maßnahme nach § 11 HSOG muss somit geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein.

 

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