Pflichtteil, §§ 2303 ff. BGB

Aufbau der Prüfung - Pflichtteil, §§ 2303 ff. BGB

Der Pflichtteil ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt. Wenn ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen wird, dann bekommt er nicht etwa nichts, sondern hat einen Anspruch gegen die Erben auf den Pflichtteil. Beispiel: M ist verheiratet mit F. Die beiden haben zwei Kinder, A und B. M stirbt und sein Nachlass beträgt 1.000.000 Euro. M hat ein Testament errichtet, in welchem er festgelegt hat, dass B nichts erben soll. Fraglich ist nun, welche Ansprüche der B hat.

In Betracht kommt ein Anspruch auf den Pflichtteil gegen die Erbengemeinschaft, bestehend aus F und A. Anspruchsgrundlage ist § 2303 I BGB. Der Anspruch auf den Pflichtteil wird wie üblich dreistufig geprüft: Anspruch entstanden, Anspruch nicht erloschen und Anspruch durchsetzbar.

I. Anspruch entstanden

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht unter den folgenden Voraussetzungen: Es muss ein  Pflichtteilsberechtigter gegeben sein. Dieser muss gesetzlicher Erbe sein. Zudem muss ein Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen erfolgt sein. Weiterhin muss der richtige Anspruchsgegner gewählt werden und der Erbfall muss eingetreten sein. Die Rechtsfolge ist dann der Anspruch auf den Pflichtteil.

1. Pflichtteilsberechtigter

Fraglich ist zunächst, wer überhaupt einen Anspruch auf den Pflichtteil haben kann. Dies ist in § 2303 I und II BGB geregelt.

a) Abkömmlinge, § 2303 I 1 BGB

Nach § 2303 I 1 BGB sind dies zunächst die Abkömmlinge, also die Kinder des Erblassers. Im vorliegenden Fall wäre B als Kind Abkömmling des M und damit Pflichtteilsberechtigter.

b) Eltern, § 2303 II BGB

Neben den Abkömmlingen zählen jedoch auch die Eltern und die Ehegatten zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, vgl. § 2303 II BGB.

c) Ehegatten, § 2303 II BGB

2. Gesetzlicher Erbe, §§ 1924 ff. BGB

Weiterhin muss der Anspruchsteller an sich gesetzlicher Erbe sein, vgl. §§ 1924 ff. BGB. Als Abkömmling ist B gesetzlicher Erbe erster Ordnung gemäß § 1924 BGB.

3. Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen

Ferner muss ein Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen erfolgt sein. Die Verfügung von Todes wegen ist im vorliegenden Fall das von M errichtete Testament. Der Ausschluss von der Erbfolge ist die Enterbung gemäß § 1938 BGB. Ob eine Enterbung vorliegt ist durch Auslegung zu ermitteln, also gemäß § 133 BGB nach dem wahren Willen des Erblassers zu forschen. Hier macht die eindeutige Formulierung des M in seinem Testament eine weitere Auslegung entbehrlich.

4. Anspruchsgegner

Anspruchsgegner des Anspruchs auf den Pflichtteil sind der oder die Erben, bei mehreren Erben somit die Erbengemeinschaft, vgl. §§ 2032 ff. BGB. Dies ist vorliegend die Erbengemeinschaft, bestehend aus F und A.

5. Erbfall, § 2317 BGB

Darüber hinaus muss der Erbfall eingetreten sein, vgl. § 2317 BGB. Vorliegend ist M gestorben, sodass der Erbfall eingetreten ist.

6. Rechtsfolge: Anspruch auf Pflichtteil

Die Rechtsfolge ist sodann der Anspruch auf den Pflichtteil. Hierbei handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch. B ist somit nicht mehr Erbe, sondern nur Gläubiger eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen die Erben, und zwar in hälftiger Höhe des gesetzlichen Erbteils, vgl. § 2303 I 2 BGB. Der Anspruch muss mithin konkret berechnet werden. Vorliegend würde die F als Ehefrau aufgrund des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft insgesamt ½ des Erbes erhalten, vgl. §§ 1931 I, III, 1371 BGB. A und B würden als Abkömmlinge dementsprechend jeweils zu ¼ erben. Der gesetzliche Erbteil des B beliefe sich somit auf ¼. Die Hälfte von diesem gesetzlichen Erbteil stellt den Pflichtteilsanspruch des B dar. B erbt somit zu 1/8, also 125.000 Euro.

II. Anspruch nicht erloschen

Darauffolgend ist zu prüfen, ob der Anspruch auf den Pflichtteil nicht erloschen ist, beispielsweise durch Erfüllung.

III. Anspruch durchsetzbar

Zuletzt wird erörtert, ob der Anspruch auch durchsetzbar ist. Als besondere Einrede ist die Stundung ausdrücklich in § 2331a BGB geregelt. Sollte es beispielsweise für A und F unzumutbar sein, den Pflichtteilsanspruch des B sofort zu erfüllen, weil sie dafür das Haus verkaufen müssten, wird dieser Anspruch gestundet.

 

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