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Relevante Fälle
Fall: Der kleine Kunstgriff
Fall: Der Aufmarsch
1. Examen/ÖR/Staatsorganisationsrecht
Prüfungsschema: Parteien, Art. 21 GG (Überblick)
I. Aufgabe, § 1 ParteienG, Art. 21 I 1 GG
Mitwirkung bei der politischen Willensbildung.
II. Begriff, § 2 ParteienG
III. Aktiv-/Passivlegitimation, § 3 ParteienG
Parteien sind eigentlich nichtrechtsfähige Vereine.
Sie können aber dennoch klagen und verklagt werden.
IV. Innere Ordnung, §§ 6-17 ParteienG, Art. 21 I 3 GG
Die innerparteiliche Ordnung muss demokratisch ausgestaltet sein („innerparteiliches Demokratiegebot“).
V. Parteienfinanzierung, §§ 18-31 ParteienG, Art. 21 I 4 GG
Staatliche Teilfinanzierung
Beachte: Ausschluss, Art. 21 III GG
VI. Verbot verfassungswidriger Parteien, §§ 32 ff. ParteienG, Art. 21 II, IV GG
Parteien dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen, Art. 21 II GG.
Parteien können nur vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt werden („Parteienprivileg“), Art. 21 IV GG.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.