Parteien, Art. 21 GG
Überblick - Parteien, Art. 21 GG
Die Parteien sind in Art. 21 GG und dem Parteiengesetz geregelt und stellen eine Ausprägung des Demokratieprinzips dar.
I. Aufgabe, § 1 ParteienG; Art. 21 I 1 GG
Die Aufgabe der Parteien ist es, bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, vgl.§ 1 ParteienG und Art. 21 I GG.
II. Begriff, § 2 ParteienG
Der Begriff der Parteien ist in § 2 ParteienG definiert.
III. Aktiv-/Passivlegitimation, § 3 ParteienG
§ 3 ParteienG regelt die Aktiv- und die Passivlegitimation von Parteien. Parteien können danach klagen und verklagt werden. Diese Regelung ist erforderlich, da Parteien nach dem Zivilrecht eigentlich nichtrechtsfähige Vereinigungen sind und daher nicht beteiligungsfähig wären. Parteien werden durch diese Regelung jedoch juristischen Personen zumindest gleichgestellt und verfügen daher über eine Beteiligungsfähigkeit.
IV. Innere Ordnung, §§ 6-17 ParteienG; Art. 21 I 3 GG
Die innere Ordnung der Parteien ist in den §§ 6-17 ParteienG und Art. 21 I 3 GG normiert. Die innerparteiliche Ordnung muss danach demokratisch ausgestaltet sein (Innerparteiliches Demokratiegebot). Hervorzuheben ist hierbei § 10 I, IV ParteienG. Der befasst sich mit der Aufnahme von Mitgliedern und deren Ausschluss. Als Ausgangspunkt können Parteien frei wählen, ob sie jemanden aufnehmen oder jemanden ausschließen wollen. Dies folgt daraus, dass Parteien an der politischen Willensbildung mitwirken müssen und daher auch Querschläger nicht aufnehmen oder ausschließen können müssen.
V. Parteifinanzierung, §§ 18-31d ParteienG; Art. 21 I 4 GG
Die Parteienfinanzierung ist in den § 18-31d ParteienG und Art. 21 I 4 GG geregelt. Hier gilt eine staatliche Teilfinanzierung. Allerdings erhalten Parteien auch von Mitgliedern und Spendern Geld. § 18 ParteienG regelt sogar, dass der Staat für jede Spende noch etwas dazu gibt. Um Missbrauchsgefahren zu begegnen, werden bestimmte Regelungen in den Folgeparagraphen getroffen.
Beachte: Ausschluss, Art. 21 III GG
VI. Verbot verfassungswidriger Parteien, §§ 32 ff. ParteienG; Art. 21 II, IV GG
Das Verbot verfassungswidriger Parteien ist in den §§ 32 ff. ParteienG und Art. 21 II, IV GG vorgesehen. Danach dürfen Parteien nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Allerdings gibt es das sogenannte Parteienprivileg. Parteien können daher nur vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden, vgl. Art. 21 IV GG. Solange das Bundesverfassungsgericht eine Partei nicht für verfassungswidrig erklärt hat, ist sie verfassungsgemäß und daher auch als Partei zu behandeln.